Die Meldeordnung regelt das gesetzliche Meldeverfahren für Ärztinnen und Ärzte in Bayern.
Mehrfachmitgliedschaft
Eine sogenannte „Doppel- oder Mehrfachmitgliedschaft“ kann bestehen, weil das Heilberufe-Kammergesetz keine Befreiungsregelung bei einer (weiteren) Tätigkeit in einem anderen Bundesland vorsieht.
Freiwillige Mitgliedschaft
Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft mit Ablauf des 31. Juli 2015
Mit Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes, des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 22.05.2015 (GVBl. Nr. 6/2015, S. 158 ff.), ist gemäß § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) et. al. der Art. 4 Abs. 4 HKaG aufgehoben. Dieses Gesetz trat am 01.06.2015 in Kraft. Gemäß Art. 104a HKaG endet eine nach Art. 4 Abs. 4 HKaG in der bis zum Ablauf des 31.05.2015 geltenden Fassung begründete freiwillige Mitgliedschaft in einem ärztlichen Kreisverband mit Ablauf des 31.07.2015. Seit 1. August 2015 besteht deshalb keine freiwillige Mitgliedschaft mehr und damit auch keine Zuständigkeit seitens der ärztlichen Berufsvertretungskörperschaften in Bayern.
Beitragsrechtlich wirkt sich eine Doppel- oder Mehrfachmitgliedschaft nicht nachteilig aus, weil der Kammerbeitrag nur anteilig gemäß dem Anteil der in Bayern erzielten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit erhoben wird.
Sonderregelungen gelten auch bei gleichzeitiger Pflichtmitgliedschaft in einer anderen als der ärztlichen Berufsvertretung (z. B. einer Zahnärztekammer).