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Aktuelles

Verbot externe Daten­trä­ger

Aus Grün­den der IT-Sicher­heit hat die BLÄK die Nutzung von exter­nen Daten­trä­gern inner­halb der Orga­ni­sa­tion ab 01.01.2024 unter­sagt. Dieses Verbot gilt somit auch für die Ärzt­li­che Stelle nach Strah­len­schutz­ver­ord­nung.
Aus diesem Grund ist es ab sofort nicht mehr möglich, die erfor­der­li­chen Prüfungs­un­ter­la­gen mittels exter­ner Daten­trä­ger (USB-Stick, CD-ROM etc.) einzu­rei­chen. Daher müssen die Unter­la­gen bei der ärzt­li­chen Stelle Rönt­gen­dia­gno­s­tik und Telera­dio­lo­gie über den „digi­ta­len Datenu­pload“ einge­reicht werden.
Nach Erhalt Ihrer Anfor­de­rung zur QS nutzen Sie bitte den Link, den Sie auf der Website der Rönt­gen­dia­gno­s­tik und Telera­dio­lo­gie finden:
ashvins.blaek.de/MCConnec­tEs­sen­ti­al­Dow­n­loa­der
Für die Unter­la­gen der ärzt­li­chen Stelle Nuklear­me­di­zin, Strah­len­the­ra­pie und Osteo­den­si­to­me­trie nutzen bitte die Einrei­chung via „Crypts­hare“.
Nach Erhalt Ihrer Anfor­de­rung zur QS nutzen Sie bitte folgen­den Link:
austausch.blaek.de/Start , den Sie auf den entspre­chen­den Websi­tes finden.
Für Fragen zum Daten­schutz steht Ihnen gerne das Refe­rat Recht der Baye­ri­schen
Landes­ärz­te­kam­mer zur Verfü­gung.

Medi­zin-Physik-Exper­ten (MPE) bei Rönt­gen­ein­rich­tun­gen zur Compu­ter­to­mo­gra­phie bzw. der drei­di­men­si­o­na­len Bild­ge­bung und zur Inter­ven­tion mit erheb­li­cher Expo­si­tion ab 01.01.2023

Strah­len­schutz­ver­ant­wort­li­che von Rönt­gen­ein­rich­tun­gen zur Compu­ter­to­mo­gra­phie bzw. der drei­di­men­si­o­na­len Bild­ge­bung und zur Inter­ven­tion mit erheb­li­cher Expo­si­tion haben der zustän­di­gen Aufsichts­be­hörde bis zum 31.12.2022 die Hinzu­zie­hung eines MPE (vertrag­li­che Einbin­dung) nach­zu­wei­sen (§ 200 Abs. 1 Satz 2 StrISchG).
Schrei­ben des StMUV ‒ Ausbil­dung von Medi­zin­phy­sik-Exper­ten ‒ Sonder­re­ge­lung
2022_01_13_Anfr_StMuV_Ausbil­dung Medi­zin­phy­sik-Exper­ten

Medi­zi­nisch-tech­ni­sche Assis­ten­tin­nen und Assis­ten­ten (MTA) – MTA Reform­ge­setz ab 01.01.2023
Für medi­zi­nisch-tech­ni­sche Assis­ten­tin­nen und Assis­ten­ten (MTA’s) trat zum 01.01.2023 ein Gesetz zur Reform der tech­ni­schen Assis­tenz­be­rufe in der Medi­zin in Kraft, mit dem sich auch die Berufs­be­zeich­nung der medi­zi­nisch-tech­ni­schen Radio­lo­gie Assis­ten­tin/des Assis­ten­ten (MTRA) geän­dert hat. Die Bezeich­nung lautet jetzt Medi­zi­ni­sche Tech­no­lo­gin für Radio­lo­gie bzw. Medi­zi­ni­scher Tech­no­loge für Radio­lo­gie, abge­kürzt MTR.

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