Suchtmedizinische Grundversorgung

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Die Weiterbildungsinhalte der Zusatz-Weiterbildung Suchtmedizinische Grundversorgung sind umfassend Gegenstand der Weiterbildung zum Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.

Definition:

Die Zusatz-Weiter­bil­dung Sucht­me­di­zi­ni­sche Grund­ver­sor­gung umfasst die Vorbeu­gung, Erken­nung, Behand­lung und Reha­bi­li­ta­tion von Krank­heits­bil­dern im Zusam­men­hang mit dem schäd­li­chen Gebrauch sucht­er­zeu­gen­der Stoffe und nicht stoff­ge­bun­de­ner Sucht­er­kran­kun­gen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiter­bil­dung ist die Erlan­gung der fach­li­chen Kompe­tenz in Sucht­me­di­zi­ni­sche Grund­ver­sor­gung nach Ableis­tung der vorge­schrie­be­nen Weiter­bil­dungs­zeit und Weiter­bil­dungs­in­halte sowie des Weiter­bil­dungs­kur­ses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem Weiterbilder gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2

Weiterbildungszeit:

50 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Suchtmedizinische Grundversorgung

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kennt­nis­sen, Erfah­run­gen und Fertig­kei­ten in
der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Suchtkrankheiten
der Beratung im Zusammenhang mit suchterzeugenden Stoffen und nicht stoffgebundenen Suchterkrankungen
der Pharmakologie suchterzeugender Stoffe
der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
der Krisenintervention
der Organisation der Frührehabilitation

Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in

den allgemeinen Inhalten der Weiterbildung für die Abschnitte B und C
der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Suchtkrankheiten
der Beratung im Zusammenhang mit suchterzeugenden Stoffen und nicht stoffgebundenen Suchterkrankungen
der Pharmakologie suchterzeugender Stoffe
der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
der Krisenintervention
der Organisation der Frührehabilitation

Übergangsbestimmungen:

Ärzte mit der Aner­ken­nung des Quali­fi­ka­ti­ons­nach­wei­ses „Sucht­me­di­zi­ni­sche Grund­ver­sor­gung“ sind berech­tigt, die Zusatz­be­zeich­nung „Sucht­me­di­zi­ni­sche Grund­ver­sor­gung“ zu führen.

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