Die Weiterbildungsinhalte der Zusatz-Weiterbildung Suchtmedizinische Grundversorgung sind umfassend Gegenstand der Weiterbildung zum Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Suchtmedizinische Grundversorgung umfasst die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Krankheitsbildern im Zusammenhang mit dem schädlichen Gebrauch suchterzeugender Stoffe und nicht stoffgebundener Suchterkrankungen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Suchtmedizinische Grundversorgung nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem Weiterbilder gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
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der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Suchtkrankheiten
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der Beratung im Zusammenhang mit suchterzeugenden Stoffen und nicht stoffgebundenen Suchterkrankungen
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der Pharmakologie suchterzeugender Stoffe
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der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
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der Krisenintervention
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der Organisation der Frührehabilitation
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
den allgemeinen Inhalten der Weiterbildung für die Abschnitte B und C
der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Suchtkrankheiten
der Beratung im Zusammenhang mit suchterzeugenden Stoffen und nicht stoffgebundenen Suchterkrankungen
der Pharmakologie suchterzeugender Stoffe
der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
der Krisenintervention
der Organisation der Frührehabilitation
Übergangsbestimmungen:
Ärzte mit der Anerkennung des Qualifikationsnachweises „Suchtmedizinische Grundversorgung“ sind berechtigt, die Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“ zu führen.
Nützliche Informationen
Kurs-Weiterbildung
Die Kurse müssen für die Weiterbildung von der für den Kursort zuständigen Landesärztekammer gemäß § 4 Abs. 8 WO anerkannt sein. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Landesärztekammer.
Die von der Bayerischen Landesärztekammer gemäß § 4 Abs. 8 WO anerkannten Kurse finden Sie im Kurskalender.
Fortbildungsbescheinigungen reichen als Nachweis nicht aus. Bitte lassen Sie sich daher immer eine Weiterbildungsbescheinigung ausstellen.