Auslandstätigkeiten können ganz oder teilweise als Weiterbildungszeiten angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen der Weiterbildungsordnung entsprechen. Zu beachten ist, dass die Überprüfung von Auslandszeiten kostenpflichtig ist und Gebühren aufwandsbezogen gemäß der geltenden Gebührensatzung erhoben werden.