Im Heilberufe-Kammergesetz ist festgelegt, dass die Berufsvertretung u. a. die Aufgabe hat „soziale Einrichtungen für Ärzte und deren Angehörige zu schaffen“. Der Hilfsfonds unterstützt unverschuldet in Not geratene Ärztinnen und Ärzte sowie Arztwitwen und Arztwaisen, deren Versorgung nicht sichergestellt ist. Voraussetzung hierfür ist die Befürwortung des örtlich zuständigen ärztlichen Kreisverbandes. Es erfolgt eine Einzelfallprüfung (Offenlegung der Einnahmen / Ausgaben mit Belegen), bei der das Gremium Hilfsausschuss über (vollständige) Anträge entscheidet. Der Hilfsfonds kommt in Betracht, wenn nicht andere staatliche Stellen zuständig sind (z. B. bei Arbeitslosigkeit).
Einnahmen (z. B. Sozialhilfe) sind anzugeben bzw. diese müsste beantragt werden, wenn die Voraussetzungen zutreffen. Der aus dem Hilfsfonds unterstützte Personenkreis betrifft Ärztinnen und Ärzte, die keine Kassenpraxis ausgeübt haben. Für Anträge von niedergelassenen Ärzten, die Vertragsarzt waren bzw. sind, ist das KVB Unterstützungswerk zuständiger Ansprechpartner. Bei Fragen zum Hilfsfonds wenden Sie sich bitte an den Bereich Finanzen unter 089 4147–240.