In Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht kann die Frage dann klar bejaht werden, wenn sich der Patient gegenüber dem ZBFS einverstanden erklärt, dass es bei den von ihm benannten Ärzten Befundberichte einholen darf und das ZBFS im Zweifelsfall dem Arzt das Vorliegen dieser Einverständniserklärung bestätigt (vgl. dazu Bayerisches Ärzteblatt 10/2018, S. 511).