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Benötige ich seit Inkrafttreten der DSGVO eine Einwilligung meiner Patientinnen und Patienten zur Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten?

Nein.
Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten u. a. dann zulässig, wenn diese für Zwecke der Gesun­d­heits­­vor­­­sorge, für die medi­­zi­­ni­­sche Diagno­s­tik, die Versor­­gung oder Behan­d­­lung im Gesun­d­heits­­­be­reich oder aufgrund eines Vertra­­ges mit einem Ange­hö­ri­­gen eines Gesun­d­heits­­­be­ru­­fes erfor­­der­­lich ist.
Zusätzlich besteht zwischen Arzt und Patient ein Behandlungsvertrag; die Dokumentation der Behandlung ist nach § 630f BGB gesetzlich vorgeschrieben. Eine gesonderte Einwilligung ist hierfür nicht erforderlich.

Ihr Ansprechpartner

Kommunikation/Politik/Marketing

Pressestelle der Bayerischen Landesärztekammer
Telefon: 089 4147 268
E-Mail: presse@blaek.de