- Home |
- Ärztinnen und Ärzte |
- Weiterbildung |
- Ausländische Ärztinnen und Ärzte
Anerkennung der Weiterbildung für ausländische Ärztinnen und Ärzte
Verfahren zur Anerkennung von im Ausland ausgestellten Weiterbildungsnachweisen und Prüfung von Tätigkeiten im Ausland sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühren werden aufwandsbezogen gemäß der geltenden Gebührensatzung erhoben.
Eine Mindestgebühr von 125 € ist bei Antragstellung fällig; sie wird bei Abschluss des Anerkennungsverfahrens in der Schlussrechnung berücksichtigt. Die maximale Gebühr beträgt 1000 €.
EU / EWR / Schweiz
Mitglieder der Bayerischen Landesärztekammer, die:
- ein fachbezogenes Diplom,
- ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder
- einen sonstigen fachlichen Ausbildungsnachweis (Weiterbildungsnachweis)
aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (oder einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben) haben, können einen Antrag auf Anerkennung stellen. Grundlage hierfür ist neben der Weiterbildungsordnung die EU-Richtlinie 2005 / 36 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Folgende Unterlagen sind in einem solchen Fall einzureichen:
- Ausgefülltes Antragsformular
- Diplom / Anerkennung / Urkunde über die abgeschlossene Weiterbildung in Originalsprache mit Übersetzung durch einen amtlich vereidigten Übersetzer
- EU-Konformitätsbescheinigung der zuständigen Stelle im Herkunftsstaat in Originalsprache mit Übersetzung durch einen amtlich vereidigten Übersetzer
- Auf Nachforderung der Bayerischen Landesärztekammer ggf. weitere Unterlagen, die die Gleichwertigkeit des Weiterbildungstandes betreffen
Links:
Drittstaaten
Mitglieder der Bayerischen Landesärztekammer, die einen Weiterbildungsnachweis aus einem Drittstaat besitzen, erhalten auf Antrag die Anerkennung der Bezeichnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.
Voraussetzung für die Überprüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes ist die Feststellung der Gleichwertigkeit der vorangegangenen ärztlichen Grundausbildung durch die zuständige Behörde (Regierung von Oberbayern), da die Weiterbildung systematisch auf der ärztlichen Grundausbildung aufbaut und die Gleichwertigkeit der ärztlichen Grundausbildung folglich bereits vor Beginn der Weiterbildung im Drittstaat bestanden haben muss.
Liegen wesentliche Unterschiede im Weiterbildungsstand vor, muss der Nachweis der erforderlichen Kompetenzen (Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten) durch das Ablegen einer Prüfung erbracht werden.
Folgende Unterlagen sind bei einer Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten einzureichen:
- Ausgefülltes Antragsformular
- Diplom über die ärztliche Grundausbildung mit Apostille / Legalisation in Originalsprache mit Übersetzung durch einen in Deutschland amtlich vereidigten Übersetzer
- Diplom / Anerkennung / Urkunde über die abgeschlossene Weiterbildung mit Apostille / Legalisation in Originalsprache mit Übersetzung durch einen in Deutschland amtlich vereidigten Übersetzer
- Auf Nachforderung der Bayerischen Landesärztekammer ggf. weitere Unterlagen, die die Gleichwertigkeit des Weiterbildungstandes betreffen
Links: