
Gemäß § 21 der Berufsordnung für die Ärzte Bayers (BO) und Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) ist der Arzt verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern. Auf Verlangen ist dem zuständigen Ärztlichen Bezirksverband oder der Bayerischen Landesärztekammer ein entsprechender Nachweis über das Vorliegen der Versicherung vorzulegen, Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 HKaG.