Covid-19 Impfungen durch Privatärzte
Impfungen gegen Covid-19 erfolgen seit dem 8. April 2023 im Rahmen der Regelversorgung. Die Leistungen werden im privatärztlichen Bereich mit der GOÄ-Position Nr. 375 dem Patienten in Rechnung gestellt. Um an dieser dezentralen Impfkampagne teilnehmen zu können, benötigen rein privat ärztliche Mitglieder der Bayerischen Landesärztekammer eine Bestätigung, dass sie ausschließlich privatärztlich tätig sind. Im Meine BLÄK-Portal können nach dem Login beim Menüpunkt „Meldedaten / Meldebestätigungen“ die „Bescheinigung über privatärztliche Praxistätigkeit für Impfstoffbezug“ und die „Selbsterklärung der privatärztlichen Praxistätigkeit“ heruntergeladen werden. Direktlink ins Portal
Bitte beachten, dass vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben bei der Selbsterklärung mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können. Die ausgedruckte Selbsterklärung muss mit dem Praxisstempel gestempelt und unterschrieben werden.
Die in Privatpraxen durchgeführten Impfungen fließen in das Monitoring (Impfsurveillance) des Robert Koch-Instituts (RKI) ein. Dafür muss der Arzt sich im PVS-Impfportal (Privatärztliche Verrechnungsstellen) registrieren. Aus diesem Portal heraus erfolgt dann die Meldung über die verabreichten Impfungen an das RKI. Weitere Infos gibt es unter www.pvs.de/privataerzte-impfen-mit
Nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) haben Ärzte gegenüber Patienten, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, abzurechnen. Sie ist ein Bundesgesetz, welches durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird und bestimmt Mindest- und Höchstbeträge für die Gebühren ärztlicher Leistungen.
Sofern Ärzte für gesetzlich versicherte Patienten Leistungen erbringen, die nicht zum Spektrum der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehören, sog. Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), sind diese Leistungen ebenfalls nach der GOÄ abzurechnen.
BÄK veröffentlicht Hinweise zu abweichenden Honorarvereinbarungen sowie zur Anwendung höherer Steigerungsfaktoren auf Grundlage der GOÄ
Weitere Einzelheiten dazu finden Sie unter: Link zur Infoseite der Bundesärztekammer
Wir weisen ausdrücklich auf folgendes hin:
• Die Verantwortung für die Honorarvereinbarung, die Wahl der gesteigerten Positionen und die Rechnungsstellung liegen alleine beim Arzt
• Klare Kommunikation und Aufklärung über die Honorarvereinbarung; persönliche Absprache im Einzelfall zwischen Ärztin/Arzt und dem Zahlungspflichtigen vor Leistungserbringung schriftlich erforderlich; Aufklärung darüber, dass Kosten ggf. von der PKV nicht übernommen werden
• Der Patient darf nicht unter Druck gesetzt werden; insbesondere hat eine Behandlung im Notfall jederzeit, unabhängig von jeglicher Honorarvereinbarung zu erfolgen; Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Honorarvereinbarung abhängig gemacht werden
• Die GOÄ gilt weiterhin; eine Abdingung der aktuell geltenden, amtlichen GOÄ ist nicht möglich
• Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars ohne Bezug auf das Leistungsverzeichnis der GOÄ ist nicht möglich
• Die Abdingung des Punktwertes oder der Punktzahl einer Leistung ist nicht möglich
• Abweichende Vereinbarungen für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O sind nicht möglich
Weitere notwendige Vorgaben beim Abschluss einer Honorarvereinbarung sowie für die Anwendung erhöhter Steigerungsfaktoren können Sie dem Merkblatt (vgl. Link zur Infoseite der Bundesärztekammer) entnehmen.
Für welche Fragestellungen ist die Abteilung GOÄ zuständig?
Die Abteilung GOÄ ist primär zuständig für die Vermittlung zwischen Arzt und Patient bei Abrechnungsstreitigkeiten. Das für die Beteiligten freiwillige Vermittlungsverfahren ist dabei an die Person des jeweiligen Arztes gebunden.
Was gehört nicht zu unseren Aufgaben?
Die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlungsmaßnahme und/oder die Überprüfung, ob eine ärztliche Leistung tatsächlich erbracht wurde, fällt nicht in den Aufgabenbereich der BLÄK. Auch die Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen kann von uns nicht beurteilt werden.
Datenbank zur Gebührenordnung für Ärzte
Informationen zu analogen Bewertungen sowie Beschlüssen, Bekanntmachungen und Mitteilungen der Bundesärztekammer (BÄK) finden Sie in der Datenbank zur GOÄ der BÄK. Dort finden Sie auch den GOÄ-Ratgeber mit Auslegungshinweisen zum Thema Gebührenordnung.
Fragen und Antworten
-
Inhalt der Rechnung – Was muss eine Rechnung laut GOÄ beinhalten?
Abrechnung GOÄPatient
Die Rechnung muss das Datum der Leistungserbringung, die jeweils angesetzte Gebührenziffer und die Bezeichnung der jeweiligen Leistung sowie den Betrag und den Steigerungssatz beinhalten. Bei Auslagen muss die genaue Bezeichnung und der jeweilige Betrag angegeben werden. Darüber hinaus sind Leistungen, die auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind, entsprechend zu kennzeichnen.
-
Pauschalrechnungen – Kann die Abrechnung der ärztlichen Leistung über einen Pauschalbetrag erfolgen?
Abrechnung GOÄPatient
Nein, Pauschalrechnungen sind nicht zulässig. Aus einer Rechnung muss sich immer die jeweilige Gebührenziffer, der jeweilige Betrag und der Steigerungssatz ergeben.
-
Zahlungspflicht – Ab wann ist eine Rechnung fällig?
Abrechnung GOÄVerzugPatient
Die Vergütung für ärztliche Leistungen wird fällig, sobald dem Patienten eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist (vgl. § 12 GOÄ).
-
Analoge Berechnung – Wann ist diese möglich?
Abrechnung GOÄPatient
Selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet werden. Dabei muss es sich um eine selbstständige Leistung handeln, die keine Modifikation einer in der GOÄ enthaltenen Leistung darstellt. Die analoge Leistung muss in der Rechnung als solche gekennzeichnet und verständlich beschrieben werden.
-
Leichenschau – Wie und gegenüber wem kann sie abgerechnet werden?
Abrechnung GOÄ LeichenschauTodesfeststellung TotenscheinPatient
Seit 1. Januar 2020 ist eine Neuregelung zur Berechnung der ärztlichen Leichenschau in Kraft getreten. Grundsätzlich wird die vorläufige Leichenschau mit der Nr. 100 GOÄ und die eingehende Untersuchung eines Toten mit der Nr. 101 GOÄ abgerechnet. Daneben kann – je nach Entfernung – ein Wegegeld nach § 8 GOÄ oder Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ berechnet werden. Für erschwerte Bedingungen bei der Durchführung der Leistung oder bei einer Leiche mit unbekannter Identität ist ein Zuschlag nach der Nr. 102 GOÄ berechnungsfähig. Die Zuschläge der Buchstaben F bis H können ebenfalls berechnet werden. Ein Ansatz der Nr. 50 GOÄ neben der Leichenschau ist nicht möglich.
Näheres zur Abrechnung entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt zur Abrechnung der ärztlichen Leichenschau.
Die Kosten für die ärztliche Leichenschau haben grundsätzlich die Erben des Verstorbenen zu tragen. Sollte eine Übernahme der Kosten durch die Erben nicht möglich sein, werden die Kosten regelmäßig von dem zuständigen Sozialhilfeträger übernommen.
-
Kopierkosten – Können für die Anfertigung von Kopien Kosten in Rechnung gestellt werden?
GOÄ PatientenaktePatient
Nein, bei der ersten Anforderung von Kopien aus der Patientenakte können seit Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung keine Kosten mehr erhoben werden. Der verantwortliche Arzt hat dem Patienten unverzüglich und unentgeltlich eine Kopie der Patientenakte auszuhändigen, wenn dies von ihm verlangt wird.
-
Gebührenrahmen – Was ist zu beachten?
Abrechnung GOÄ ArztrechnungSteigerungsatz Faktor GebührensatzPatient
Laut § 5 Abs. 1 GOÄ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr in der Regel nach dem 1 bis 3,5-fachen des Gebührensatzes. Dabei ist der Gebührenfaktor nach § 5 Abs. 2 GOÄ innerhalb des Gebührenrahmes (1 bis 3,5fach) unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände der Ausführung der konkreten Behandlung zu bestimmen.
Die Bestimmung obliegt ausschließlich dem behandelnden Arzt aufgrund der konkreten Behandlung nach billigem Ermessen. Eine Berechnung über den 2,3-fachen Gebührensatz bedarf stets einer Begründung. Diese muss hierbei individuell und für den Patienten nachvollziehbar in der Rechnung für jede Leistung angegeben werden.
-
Basis- bzw. Standardtarif – An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
Abrechnung GOÄ ArztrechnungSteigerungsatz StandardtarifPatient
Der Sicherstellungsauftrag für Versicherte des Basis- bzw. Standardtarifes wurde den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung übertragen.
Sollte es sich um Fragen bzw. um Probleme mit den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben dieser Tarife (Gebührenrahmen) handeln, wenden Sie sich bitte an die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns. -
Prüfung – Wie reiche ich eine Beschwerde ein?
Abrechnung GOÄ Arztrechnung Ablehnung VersicherungRechnungsprüfung Ablehnung ErstattungPatient
Bezüglich der erforderlichen Auskünfte und Unterlagen für eine Vermittlung möchten wir auf unser Merkblatt zur Rechnungsprüfung bzw. Vermittlung verweisen.
Bitte reichen Sie Ihre Anfrage bzw. Beschwerde ausschließlich auf dem Postweg ein, da die Originalunterschrift auf der Entbindung von der Schweigepflicht vorhanden sein muss.