GOÄ

  • Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sowohl für Ärzte als auch für Privatpatienten und Patienten, die eine Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) in Anspruch nehmen.
  • Die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) sieht ihre Aufgabe insbesondere darin, bei Abrechnungsdifferenzen als neutraler Vermittler zwischen Arzt und Patient die Rechnungslegung und deren Grundlage zu prüfen. Dadurch leistet die BLÄK einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen.
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Covid-19 Impfun­gen durch Priva­t­ärzte

Impfun­gen gegen Covid-19 erfol­gen seit dem 8. April 2023 im Rahmen der Regel­ver­sor­gung. Die Leis­tun­gen werden im priva­t­ärzt­li­chen Bereich mit der GOÄ-Posi­tion Nr. 375 dem Pati­en­ten in Rech­nung gestellt. Um an dieser dezen­tra­len Impf­kam­pa­gne teil­neh­men zu können, benö­ti­gen rein privat ärzt­li­che Mitglie­der der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer eine Bestä­ti­gung, dass sie ausschließ­lich priva­t­ärzt­lich tätig sind. Im Meine BLÄK-Portal können nach dem Login beim Menü­punkt „Mel­de­da­ten / Melde­be­stä­ti­gun­gen“ die „Beschei­ni­gung über priva­t­ärzt­li­che Praxi­stä­tig­keit für Impf­stoff­be­zug“ und die „Selbst­er­klä­rung der priva­t­ärzt­li­chen Praxi­stä­tig­keit“ herun­ter­ge­la­den werden. Direkt­link ins Portal
Bitte beach­ten, dass vorsätz­lich oder fahr­läs­sig falsche Anga­ben bei der Selbst­er­klä­rung mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahn­det werden können. Die ausge­druckte Selbst­er­klä­rung muss mit dem Praxiss­tem­pel gestem­pelt und unter­schrie­ben werden.
Die in Privat­pra­xen durch­ge­führ­ten Impfun­gen flie­ßen in das Moni­to­ring (Impf­sur­veil­lance) des Robert Koch-Insti­tuts (RKI) ein. Dafür muss der Arzt sich im PVS-Impf­por­tal (Priva­t­ärzt­li­che Verrech­nungs­stel­len) regis­trie­ren. Aus diesem Portal heraus erfolgt dann die Meldung über die verab­reich­ten Impfun­gen an das RKI. Weitere Infos gibt es unter www.pvs.de/priva­tae­rzte-impfen-mit

Nach der Gebüh­ren­ord­nung für Ärzte (GOÄ) haben Ärzte gegen­über Pati­en­ten, die bei einer priva­ten Kran­ken­ver­si­che­rung versi­chert sind, abzu­rech­nen. Sie ist ein Bundes­ge­setz, welches durch die Bundes­re­gie­rung mit Zustim­mung des Bundes­ra­tes erlas­sen wird und bestimmt Mindest- und Höchst­be­träge für die Gebüh­ren ärzt­li­cher Leis­tun­gen.

Sofern Ärzte für gesetz­lich versi­cherte Pati­en­ten Leis­tun­gen erbrin­gen, die nicht zum Spek­trum der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) gehö­ren, sog. Indi­vi­du­elle Gesund­heits­leis­tun­gen (IGeL), sind diese Leis­tun­gen eben­falls nach der GOÄ abzu­rech­nen.

BÄK veröf­fent­licht Hinweise zu abwei­chen­den Hono­ra­r­ver­ein­ba­run­gen sowie zur Anwen­dung höhe­rer Stei­ge­rungs­fak­to­ren auf Grund­lage der GOÄ

Weitere Einzel­hei­ten dazu finden Sie unter: Link zur Info­seite der Bunde­s­ärz­te­kam­mer

Wir weisen ausdrü­ck­lich auf folgen­des hin:

• Die Verant­wor­tung für die Hono­ra­r­ver­ein­ba­rung, die Wahl der gestei­ger­ten Posi­ti­o­nen und die Rech­nungs­stel­lung liegen alleine beim Arzt

• Klare Kommu­ni­ka­tion und Aufklä­rung über die Hono­ra­r­ver­ein­ba­rung; persön­li­che Abspra­che im Einzel­fall zwischen Ärztin/Arzt und dem Zahlungs­pflich­ti­gen vor Leis­tungs­er­brin­gung schrift­lich erfor­der­lich; Aufklä­rung darüber, dass Kosten ggf. von der PKV nicht über­nom­men werden

• Der Pati­ent darf nicht unter Druck gesetzt werden; insbe­son­dere hat eine Behand­lung im Notfall jeder­zeit, unab­hän­gig von jegli­cher Hono­ra­r­ver­ein­ba­rung zu erfol­gen; Notfall- und akute Schmerz­be­hand­lun­gen dürfen nicht von einer Hono­ra­r­ver­ein­ba­rung abhän­gig gemacht werden

• Die GOÄ gilt weiter­hin; eine Abdin­gung der aktu­ell gelten­den, amtli­chen GOÄ ist nicht möglich

• Die Verein­ba­rung eines Pauschal­ho­no­rars ohne Bezug auf das Leis­tungs­ver­zeich­nis der GOÄ ist nicht möglich

• Die Abdin­gung des Punkt­wer­tes oder der Punkt­zahl einer Leis­tung ist nicht möglich

• Abwei­chende Verein­ba­run­gen für Leis­tun­gen nach den Abschnit­ten A, E, M und O sind nicht möglich

Weitere notwen­dige Vorga­ben beim Abschluss einer Hono­ra­r­ver­ein­ba­rung sowie für die Anwen­dung erhöh­ter Stei­ge­rungs­fak­to­ren können Sie dem Merk­blatt (vgl. Link zur Info­seite der Bunde­s­ärz­te­kam­mer) entneh­men.

Für welche Frage­stel­lun­gen ist die Abtei­lung GOÄ zustän­dig?

Die Abtei­lung GOÄ ist primär zustän­dig für die Vermitt­lung zwischen Arzt und Pati­ent bei Abrech­nungs­strei­tig­kei­ten. Das für die Betei­lig­ten frei­wil­lige Vermitt­lungs­ver­fah­ren ist dabei an die Person des jewei­li­gen Arztes gebun­den.

Was gehört nicht zu unse­ren Aufga­ben?

Die Beur­tei­lung der medi­zi­ni­schen Notwen­dig­keit einer Behand­lungs­maß­nahme und/oder die Über­prü­fung, ob eine ärzt­li­che Leis­tung tatsäch­lich erbracht wurde, fällt nicht in den Aufga­ben­be­reich der BLÄK. Auch die Wirk­sam­keit von Hono­ra­r­ver­ein­ba­run­gen kann von uns nicht beur­teilt werden.

Daten­bank zur Gebüh­ren­ord­nung für Ärzte

Infor­ma­ti­o­nen zu analo­gen Bewer­tun­gen sowie Beschlüs­sen, Bekannt­ma­chun­gen und Mittei­lun­gen der Bunde­s­ärz­te­kam­mer (BÄK) finden Sie in der Daten­bank zur GOÄ der BÄK. Dort finden Sie auch den GOÄ-Ratge­ber mit Ausle­gungs­hin­wei­sen zum Thema Gebüh­ren­ord­nung.

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