GOÄ

  • Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sowohl für Ärzte als auch für Privatpatienten und Patienten, die eine Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) in Anspruch nehmen.
  • Die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) sieht ihre Aufgabe insbesondere darin, bei Abrechnungsdifferenzen als neutraler Vermittler zwischen Arzt und Patient die Rechnungslegung und deren Grundlage zu prüfen. Dadurch leistet die BLÄK einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen.
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Covid-19 Impfungen durch Privatärzte

Impfungen gegen Covid-19 erfolgen seit dem 8. April 2023 im Rahmen der Regelversorgung. Die Leistungen werden im privatärztlichen Bereich mit der GOÄ-Position Nr. 375 dem Patienten in Rechnung gestellt. Um an dieser dezentralen Impfkampagne teilnehmen zu können, benötigen rein privat ärztliche Mitglieder der Bayerischen Landesärztekammer eine Bestätigung, dass sie ausschließlich privatärztlich tätig sind. Im Meine BLÄK-Portal können nach dem Login beim Menüpunkt „Meldedaten / Meldebestätigungen“ die „Bescheinigung über privatärztliche Praxistätigkeit für Impfstoffbezug“ und die „Selbsterklärung der privatärztlichen Praxistätigkeit“ heruntergeladen werden. Direktlink ins Portal
Bitte beachten, dass vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben bei der Selbsterklärung mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können. Die ausgedruckte Selbsterklärung muss mit dem Praxisstempel gestempelt und unterschrieben werden.
Die in Privatpraxen durchgeführten Impfungen fließen in das Monitoring (Impfsurveillance) des Robert Koch-Instituts (RKI) ein. Dafür muss der Arzt sich im PVS-Impfportal (Privatärztliche Verrechnungsstellen) registrieren. Aus diesem Portal heraus erfolgt dann die Meldung über die verabreichten Impfungen an das RKI. Weitere Infos gibt es unter www.pvs.de/privataerzte-impfen-mit

Nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) haben Ärzte gegenüber Patienten, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, abzurechnen. Sie ist ein Bundesgesetz, welches durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird und bestimmt Mindest- und Höchstbeträge für die Gebühren ärztlicher Leistungen.

Sofern Ärzte für gesetzlich versicherte Patienten Leistungen erbringen, die nicht zum Spektrum der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehören, sog. Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), sind diese Leistungen ebenfalls nach der GOÄ abzurechnen.

BÄK veröffentlicht Hinweise zu abweichenden Honorarvereinbarungen sowie zur Anwendung höherer Steigerungsfaktoren auf Grundlage der GOÄ

Weitere Einzelheiten dazu finden Sie unter: Link zur Infoseite der Bundesärztekammer

Wir weisen ausdrücklich auf folgendes hin:

• Die Verantwortung für die Honorarvereinbarung, die Wahl der gesteigerten Positionen und die Rechnungsstellung liegen alleine beim Arzt

• Klare Kommunikation und Aufklärung über die Honorarvereinbarung; persönliche Absprache im Einzelfall zwischen Ärztin/Arzt und dem Zahlungspflichtigen vor Leistungserbringung schriftlich erforderlich; Aufklärung darüber, dass Kosten ggf. von der PKV nicht übernommen werden

• Der Patient darf nicht unter Druck gesetzt werden; insbesondere hat eine Behandlung im Notfall jederzeit, unabhängig von jeglicher Honorarvereinbarung zu erfolgen; Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Honorarvereinbarung abhängig gemacht werden

• Die GOÄ gilt weiterhin; eine Abdingung der aktuell geltenden, amtlichen GOÄ ist nicht möglich

• Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars ohne Bezug auf das Leistungsverzeichnis der GOÄ ist nicht möglich

• Die Abdingung des Punktwertes oder der Punktzahl einer Leistung ist nicht möglich

• Abweichende Vereinbarungen für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O sind nicht möglich

Weitere notwendige Vorgaben beim Abschluss einer Honorarvereinbarung sowie für die Anwendung erhöhter Steigerungsfaktoren können Sie dem Merkblatt (vgl. Link zur Infoseite der Bundesärztekammer) entnehmen.

Für welche Fragestellungen ist die Abteilung GOÄ zuständig?

Die Abteilung GOÄ ist primär zuständig für die Vermittlung zwischen Arzt und Patient bei Abrechnungsstreitigkeiten. Das für die Beteiligten freiwillige Vermittlungsverfahren ist dabei an die Person des jeweiligen Arztes gebunden.

Was gehört nicht zu unseren Aufgaben?

Die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlungsmaßnahme und/oder die Überprüfung, ob eine ärztliche Leistung tatsächlich erbracht wurde, fällt nicht in den Aufgabenbereich der BLÄK. Auch die Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen kann von uns nicht beurteilt werden.

Datenbank zur Gebührenordnung für Ärzte

Informationen zu analogen Bewertungen sowie Beschlüssen, Bekanntmachungen und Mitteilungen der Bundesärztekammer (BÄK) finden Sie in der Datenbank zur GOÄ der BÄK. Dort finden Sie auch den GOÄ-Ratgeber mit Auslegungshinweisen zum Thema Gebührenordnung.

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