Schweigepflicht

  • Schweigepflicht im Allgemeinen (BO)
  • Schweigepflicht von Arzt zu Arzt
  • Schweigepflicht gegenüber Dritten
  • Schweigepflicht über den Tod hinaus, Testierfähigkeit, Schweigepflichtentbindungserklärung
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Die Ärzt­li­che Schwei­ge­pflicht ist in § 9 Abs. der Berufs­ord­nung für die Ärzte Bayerns (BO) gere­gelt. Danach hat der Arzt über das, was ihm in seiner Eigen­schaft als Arzt anver­traut oder bekannt gewor­den ist, – auch über den Tod des Pati­en­ten hinaus -, zu schwei­gen. Von der Schwei­ge­pflicht umfasst sind auch schrift­li­che Mittei­lun­gen des Pati­en­ten, Aufzeich­nun­gen über Pati­en­ten, Rönt­gen­auf­nah­men und sons­tige Unter­su­chungs­be­funde, § 9 Abs.1 S. 2 BO. Die Pflicht zur Verschwie­gen­heit besteht nicht, soweit der Arzt von der Schwei­ge­pflicht entbun­den worden ist oder soweit die Offen­ba­rung zum Schutze eines höher­wer­ti­gen Rechts­gu­tes erfor­der­lich ist (§ 9 Abs. 2 S. 1 BO). Einen weite­ren Befrei­ungs­tat­be­stand enthält § 9 Abs. 4 BO, wenn mehrere Ärzte gleich­zei­tig oder nach­ein­an­der densel­ben Pati­en­ten behan­deln und das Einver­ständ­nis des Pati­en­ten vorliegt oder dieses anzu­neh­men ist. Der Ärzt­li­chen Schwei­ge­pflicht unter­lie­gen auch die Mita­r­bei­ter des Arztes und die Perso­nen, die zur Vorbe­rei­tung auf den Beruf an der ärzt­li­chen Tätig­keit teil­neh­men. Hier­über hat der Arzt sie zu beleh­ren und dies schrift­lich fest­zu­hal­ten (§ 9 Abs. 3 BO).

Die ärzt­li­che Schwei­ge­pflicht wird durch § 203 des Straf­ge­setz­bu­ches (StGB) geschützt. § 203 Abs. 1 StGB bestimmt, dass derje­nige, der unbe­fugt ein frem­des Geheim­nis, nament­lich ein zum persön­li­chen Lebens­be­reich gehö­ren­des Geheim­nis oder ein Betriebs- oder Geschäfts­ge­heim­nis, offen­bart, das ihm als Arzt anver­traut oder sonst bekannt gewor­den ist, mit Frei­heits­s­trafe bis zu einem Jahr oder mit Gelds­trafe bestraft wird. Dies gilt auch für die berufs­mä­ßig täti­gen Gehil­fen und die zur Vorbe­rei­tung auf den Beruf täti­gen Perso­nen.

Bei Fragen rund um die ärzt­li­che Schwei­ge­pflicht, insbe­son­dere auch im Zusam­men­hang mit dem Thema „Kin­des­wohl­ge­fähr­dung“ / „Gewalt in der Fami­lie“, wenden Sie sich bitte an den Bereich Berufs­ord­nung I.

Auszug Berufsordnung für die Ärzte Bayerns - Bekanntmachung vom 09. Januar 2012 i. d. F. der Änderungsbeschlüsse vom 17. Oktober 2021 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2021, Seite 608)

§ 9
Schweigepflicht

(1)
Der Arzt hat über das, was ihm in seiner Eigen­schaft als Arzt anver­traut oder bekannt gewor­den ist – auch über den Tod des Pati­en­ten hinaus – zu schwei­gen. Dazu gehö­ren auch schrift­li­che Mittei­lun­gen des Pati­en­ten, Aufzeich­nun­gen über Pati­en­ten, Rönt­gen­auf­nah­men und sons­tige Unter­su­chungs­be­funde.
(2)
Der Arzt ist zur Offen­ba­rung befugt, soweit er von der Schwei­ge­pflicht entbun­den worden ist oder soweit die Offen­ba­rung zum Schutze eines höher­wer­ti­gen Rechts­gu­tes erfor­der­lich ist. Gesetz­li­che Aussage- und Anzei­ge­pflich­ten blei­ben unbe­rührt. Soweit gesetz­li­che Vorschrif­ten die Schwei­ge­pflicht des Arztes einschrän­ken, soll der Arzt den Pati­en­ten darüber unter­rich­ten.
(3)
Ärzte dürfen ihren Mita­r­bei­tern und Perso­nen, die zur Vorbe­rei­tung auf den Beruf an der ärzt­li­chen Tätig­keit teil­neh­men, Infor­ma­ti­o­nen über Pati­en­ten zugäng­lich machen. Über die gesetz­li­che Pflicht zur Verschwie­gen­heit haben sie diese zu beleh­ren und dies schrift­lich fest­zu­hal­ten.
(4)
Gegen­über den Mita­r­bei­tern von Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men sowie sons­ti­gen Perso­nen, die an der beruf­li­chen Tätig­keit mitwir­ken, sind Ärzte zur Offen­ba­rung befugt, soweit dies für die Inan­spruch­nahme der Tätig­keit der mitwir­ken­den Perso­nen erfor­der­lich ist. Ärzte haben dafür zu sorgen, dass die mitwir­ken­den Perso­nen schrift­lich zur Geheim­hal­tung verpflich­tet werden. Diese Verpflich­tung zur Geheim­hal­tung haben Ärzte vorzu­neh­men oder auf das von ihnen beauf­tragte Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men zu über­tra­gen.
(5)
Wenn mehrere Ärzte gleich­zei­tig oder nach­ein­an­der densel­ben Pati­en­ten unter­su­chen oder behan­deln, so sind sie unter­ein­an­der von der Schwei­ge­pflicht inso­weit befreit, als das Einver­ständ­nis des Pati­en­ten vorliegt oder anzu­neh­men ist.
(6)
Der Arzt ist auch dann zur Verschwie­gen­heit verpflich­tet, wenn er im amtli­chen oder priva­ten Auftrag eines Drit­ten tätig wird, es sei denn, dass dem Betrof­fe­nen vor der Unter­su­chung oder Behand­lung bekannt ist oder eröff­net wurde, inwie­weit die von dem Arzt getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen zur Mittei­lung an Dritte bestimmt sind.

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