Die Ärztliche Schweigepflicht ist in § 9 Abs. der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO) geregelt. Danach hat der Arzt über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, – auch über den Tod des Patienten hinaus -, zu schweigen. Von der Schweigepflicht umfasst sind auch schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen über Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde, § 9 Abs.1 S. 2 BO. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit der Arzt von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist (§ 9 Abs. 2 S. 1 BO). Einen weiteren Befreiungstatbestand enthält § 9 Abs. 4 BO, wenn mehrere Ärzte gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten behandeln und das Einverständnis des Patienten vorliegt oder dieses anzunehmen ist. Der Ärztlichen Schweigepflicht unterliegen auch die Mitarbeiter des Arztes und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen. Hierüber hat der Arzt sie zu belehren und dies schriftlich festzuhalten (§ 9 Abs. 3 BO).
Die ärztliche Schweigepflicht wird durch § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) geschützt. § 203 Abs. 1 StGB bestimmt, dass derjenige, der unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Arzt anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Dies gilt auch für die berufsmäßig tätigen Gehilfen und die zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen.
Bei Fragen rund um die ärztliche Schweigepflicht, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Thema „Kindeswohlgefährdung“ / „Gewalt in der Familie“, wenden Sie sich bitte an den Bereich Berufsordnung I.
Downloads

-
Gewalt gegen Kinder und Jugendliche Erkennen und Handeln
Leitfaden für Ärztinnen und Ärzte
Gewalt Kinder -
§ 14 GDVG – Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen
Schweigepflicht
GewaltMFA Patient