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Abraten von einer Corona-Schutzimpfung kann groben Behandlungsfehler darstellen

Patientinnen und Patienten im Rahmen einer medizinischen Behandlung von Corona-Impfungen abzuraten, obwohl die Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) eine Indikationsimpfempfehlung im Rahmen einer Pandemie ausspricht, kann für Ärztinnen und Ärzte ein erhebliches Haftungsrisiko darstellen.

Ärzte sind zu einer fachgerechten Behandlung und umfassenden Aufklärung verpflichtet. Nach der aktuellen Rechtslage kann ein solches Abraten von der schulmedizinischen Behandlung einem vorsätzlichen Verstoß gegen ärztliche Aufklärungspflichten gleichkommen, was einem groben Behandlungsfehler entsprechen und in einem juristischen Verfahren eine Verschiebung der Beweislast zu Ungunsten des Arztes zur Folge haben kann.

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