Am 1. April 2021 trat die aktualisierte Version der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) des Bundesministeriums für Gesundheit in Kraft. Darin wurde unter anderem festgelegt, dass die Impfung einschließlich Aufklärung und Impfberatung (Leistungen nach § 1 Absatz 1 und 4 CoronaImpfV) durch folgende Gruppen erbracht werden kann:
• Durch Impfzentren und durch mobile Impfteams, die einem bestimmten Impfzentrum angegliedert sind
• Durch Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen
• Durch die als an einem bestimmten Impfzentrum angegliedert geltende a) beauftragte Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ (Betriebsärzte), b) beauftragte überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten und c) beauftragte Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
Die obig genannten Leistungserbringer haben den vorhandenen Impfstoff so zu nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in der folgenden Reihenfolge berücksichtigt werden:
• Anspruchsberechtigte nach § 2 (Schutzimpfungen mit höchster Priorität)
• Anspruchsberechtigte nach § 3 (Schutzimpfungen mit hoher Priorität)
• Anspruchsberechtigte nach § 4 (Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität)
• Alle übrigen Anspruchsberechtigten
Gemäß § 1 Absatz 3 CoronaImpfV kann von der Impf-Priorisierungsreihenfolge abgewichen werden, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen oder eine zeitnahe Verwendung vorhandener Impfstoffe notwendig ist, insbesondere um einen Verwurf von Impfstoffen zu vermeiden. Von der Reihenfolge kann zudem abgewichen werden,um eine dynamische Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 aus hochbelasteten Grenzregionen sowie in oder aus Gebieten mit besonders hohen Inzidenzen in der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern.
Nähere Informationen sind im beigefügten Anhang zu finden.