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Anzahl der Weiterzubildenden in einer Vertragsarztpraxis – Aktueller Stand

In letzter Zeit erreichen uns vermehrt Anfragen zur Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung, die zeitgleich in einer Vertragsarztpraxis bei einem/einer Weiterbilder/-in tätig sein dürfen. Hintergrund ist eine Passage aus dem Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode von CDU, CSU und SPD. Auf Seite 107 (Zeilen 3401–3402) heißt es:
„Wir ermöglichen, dass mehr Ärztinnen und Ärzte ihre Weiterbildung in der Allgemeinmedizin in einer Arztpraxis absolvieren können (zwei pro Weiterbilder)…“

Vor diesem Hintergrund wird häufig gefragt, ob die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) inzwischen mehrere Weiterzubildende pro Weiterbildungsbefugten zulässt. Hierzu ist Folgendes klarzustellen:
Die Begrenzung der Anzahl an Weiterzubildenden in Vertragsarztpraxen ergibt sich nicht aus der Weiterbildungsordnung der BLÄK, sondern aus der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Diese Verordnung fällt in die Zuständigkeit des Bundes und liegt nicht im Einflussbereich der Landesärztekammer.

Für die Anstellung eines Arztes oder einer Ärztin in Weiterbildung in einer vertragsärztlichen Praxis in Bayern ist eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) erforderlich – nicht durch die BLÄK. Derzeit liegt ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vor, der Änderungen an der Ärzte-ZV vorsieht. Der Entwurf befindet sich aktuell im parlamentarischen Verfahren:

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Kommunikation/Politik/Marketing

Pressestelle der Bayerischen Landesärztekammer
Telefon: 089 4147 268
E-Mail: presse@blaek.de