Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) informiert:
Ab dem 01.10.2022 ändern sich die Anforderungen an den Status eines vollständigen Impfschutzes gegen COVID-19. Ab diesem Stichtag sind gem. § 22a Abs. 1 Satz 2 und 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für einen vollständigen Impfschutz drei Impfungen oder zwei Impfungen und ein Genesenen-Nachweis erforderlich.
Gemäß § 20a Abs. 4 Satz 1 IfSG haben betroffene Personen, soweit ihr Nachweis seine Gültigkeit ab dem 16.03.2022 aufgrund Zeitablaufs verliert, der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen neuen Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen.
Nach der vom StMGP vertretenen Rechtsauffassung ergibt sich aus der Änderung der Definition des vollständigen Impfschutzes keine Verpflichtung zur (erneuten) Nachweisvorlage für bereits vor dem 01.10.2022 in den betroffenen Einrichtungen tätige Personen.
Für diejenigen Personen, die bereits vor dem 16.03.2022 in einem der ebI unterliegenden Bereich tätig waren und demnach gem. § 20a Abs. 2 IfSG der Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung einen Impfnachweis vorzulegen hatten, der den aktuell geltenden Anforderungen (zwei Impfungen bzw. eine Impfung und eine Genesung) entspricht, ergibt sich zum 01.10.2022 aus § 20a Abs. 4 Satz 1 IfSG keine erneute Nachweispflicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der gem. § 20a Abs. 2 IfSG vorzulegende Nachweis tatsächlich bereits erbracht worden ist oder ob insoweit die Tätigkeit bis zu einer Entscheidung gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG vorübergehend fortgesetzt werden darf.
Gleiches gilt für Personen, die gem. § 20a Abs. 3 IfSG nach dem 15.03.2022 bis einschließlich 30.09.2022 ihre Tätigkeit aufgenommen haben bzw. noch aufnehmen werden, da diese Personen der Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung bereits vor Tätigkeitsbeginn einen Nachweis vorgelegt haben bzw. vorlegen müssen, der den aktuell geltenden Anforderungen gemäß § 20a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 22a Abs. 1 und 2 IfSG genügt (hat). Bereits vorgelegte Nachweise über zwei Impfungen oder eine Impfung und eine Genesung verlieren insoweit ihre Gültigkeit nicht durch Zeitablauf im Sinne von § 20a Abs. 4 Satz 1 IfSG. Damit besteht in diesen Fällen auch keine (ggf. erneute) Überprüfungs- und Meldepflicht der Einrichtungs- und Unternehmensleitungen.
Die Nachweispflicht entsprechend den geänderten Anforderungen an die Vollständigkeit des Impfschutzes ab dem 01.10.2022 gemäß § 22a Abs. 1 Satz 2 und 3 IfSG gilt somit nur für Personen, die beabsichtigen, ab diesem Stichtag eine neue Tätigkeit in einem der ebI unterliegenden Bereich aufzunehmen.