Durch eine Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG) wurde das Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister umgestaltet. Aus diesem Grund sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister einzutragen. Die Verpflichtung ergibt sich auch dann, wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft bereits über andere öffentliche Register zugänglich sind. Wirtschaftlich Berechtigte sind gemäß § 3 Abs. 1 GwG natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung gemäß § 3 Abs. 3 GwG steht. Das ist der Fall, wenn die Person unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Gibt es keinen wirtschaftlich Berechtigten oder kann ein solcher nicht ermittelt werden, sind die gesetzlichen Vertreter als sogenannte fiktiv wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister einzutragen.
Für die in Bayern tätigen Ärztinnen und Ärzten besteht insbesondere Handlungsbedarf bei der Führung einer Praxis in Form einer Partnerschaftsgesellschaft. Hier sollte die Eintragung unverzüglich vorgenommen werden. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts besteht nach wie vor keine Eintragungspflicht.