Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege informiert:
Die Regelungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht in § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) werden zum 1. Januar 2023 aufgehoben. Das heißt, dass ab dem 1. Januar 2023 alle im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bestehenden Nachweis- und Benachrichtigungspflichten entfallen. Es besteht kein gesetzliches Betretungs- oder Tätigkeitsverbot mehr für nicht gegen COVID-19 geimpfte Personen, die eine neue Tätigkeit im Gesundheits- oder Pflegebereich aufnehmen wollen. Gegenüber Bestandskräften haben die zuständigen Behörden in Bayern ohnehin keine Betretungs- und Tätigkeitsverbote ausgesprochen.
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eröffnete bzw. noch offene Verwaltungsverfahren sowie ggf. Bußgeldverfahren werden die jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des ihnen im Einzelfall zustehenden Ermessens in aller Regel einstellen.