• Home |
  • Grundlegende Änderung der Bestattungsverordnung in Kraft getreten

Grundlegende Änderung der Bestattungsverordnung in Kraft getreten

Am 1. Januar 2023 ist in Bayern eine wichtige Änderung der Bestattungsverordnung (BestV) in Kraft getreten. Diese enthält unter anderem eine Anpassung des § 7 der BestV, in welchem Schutzmaßnahmen zur Vorbereitung von Bestattungen geregelt sind.

Zukünftig sollten Ärztinnen und Ärzte, die Leichenschauen durchführen, auf dem nichtvertraulichen Teil der Todesbescheinigung unter „Warnhinweise“ gegebenenfalls ein Kreuz bei dem Reiter „Infektionsgefahr – infektiöse Leiche“ oder bei dem Reiter „Infektionsgefahr – hochkontagiöse Leiche“ setzen, sofern diese Angaben zutreffen. Zusätzlich wäre laut dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) auf dem nichtvertraulichen Teil der Todesbescheinigung ein kurzer Hinweis hilfreich, ob es sich bei der Infektion um eine solche handele, bei der nach den neu eingefügten Kategorien des § 7 BestV eine Abschiednahme am offenen Sarg möglich ist oder nicht. Diese Maßnahmen könnten zum Schutz der Bestatterinnen und Bestatter und der Angehörigen beitragen.

Daneben weist das Ministerium darauf hin, dass Ärzte, welche Leichenschauen durchführen, den Umschlag Nummer 2 für Obduktionen nicht vernichten sollten. Denn dieser müsse bei der Leiche verbleiben und werde durch den Friedhofsträger vernichtet, sofern keine Obduktion stattfinde.

Die Formulare der Todesbescheinigung werden laut StMGP zum 1. Juli 2024 – mit Einführung der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen – angepasst.

Die Verordnung zur Änderung der Bestattungsverordnung kann unter dem folgenden Link eingesehen werden.

Ihr Ansprechpartner

Kommunikation/Politik/Marketing

Pressestelle der Bayerischen Landesärztekammer
Telefon: 089 4147 268
E-Mail: presse@blaek.de