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Haftung bei gesundheitlichen Schäden durch Schutzimpfungen

Aus gegebenem Anlass möchten wir auf die klaren Hinweise des Bundesministerium für Gesundheit zur Haftung bei gesundheitlichen Schäden durch Schutzimpfungen hinweisen:

„Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde in § 60 IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden.“

Darüber hinaus hat das Robert Koch-Institut auf seiner Website ausführliche Informationen zur Haftung bei Schäden nach einer Impfung gegen Covid-19 veröffentlicht. Dort heißt es ergänzend:

„Für gesundheitliche Schäden im Zusammenhang mit einer Covid-19-Impfung wird auch dann auf der Grundlage von § 60 IfSG eine staatliche Entschädigung geleistet, wenn diese nicht öffentlich von einer Landesbehörde empfohlen worden ist – d.h. in der Regel auch, wenn die Impfung nicht von der STIKO empfohlen ist. Dies umfasst z.B. die Einzelfallentscheidung bei der Impfung von Schwangeren/Stillenden. Unabhängig von einem etwaigen Anspruch auf Entschädigung nach § 60 IfSG haftet die impfende Person – wie auch sonst in derartigen Fällen – für Schäden, die z.B. im Zusammenhang mit Applikationsfehlern bei der Impfung (falsche Dosierung, falscher Applikationsort etc.) eintreten.“

Bei Auffrischungsimpfungen, die früher als 6 Monate nach Verabreichung der zweiten Impfung erfolgen, ist die zu impfende Person zusätzlich über die frühere Durchführung der Auffrischungsimpfung aufzuklären. Zusätzlich sollte vorab eine schriftliche Meldung an die Haftpflichtversicherung des Arztes erfolgen.

Ihr Ansprechpartner

Kommunikation/Politik/Marketing

Pressestelle der Bayerischen Landesärztekammer
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