Am 31. Juli 2022 endete die Übergangsfrist zur Vorlage von Impfnachweisen für Beschäftigte, die nach 1970 geboren sind und die am 1. März 2020 in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz tätig waren. Dazu zählen neben Arztpraxen unter anderem auch Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren und Dialyseeinrichtungen. Für Beschäftigte, die seit 1. März 2020 neu eingestellt wurden und nach 1970 geboren sind, galt diese Pflicht zur Vorlage eines Masern-Impfnachweises bereits. Personen, die am 1. März 2020 bereits in den oben genannten Einrichtungen tätig waren, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz vorzulegen. Wird der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorgelegt oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Diese Regelung betrifft alle, die in der Einrichtung beschäftigt sind, also beispielsweise auch Praktikanten, ehrenamtlich Tätige und solche, die keinen oder nur geringen Kontakt zu Patienten haben, wie Mitarbeiter in der Verwaltung, im Labor oder im Reinigungsdienst. Ausgenommen sind lediglich Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.