Die Gruppe der Carbapeneme hat aufgrund ihres Einsatzes als Reserveantibiotika in der Infektiologie eine besondere Bedeutung. Erreger mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen oder Carbapenemase-Nachweis unterliegen daher nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 52 Buchst. b und c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) der Meldepflicht. Seit dem 1. Januar 2022 ist zudem gem. § 14 Abs. 8 Satz 4 IfSG die Meldung über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) verpflichtend für Meldepflichtige nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 IfSG.
Die Meldung über DEMIS ist in den Laboren im Allgemeinen inzwischen sehr gut etabliert. Ein Nachholbedarf besteht jedoch für die Erreger mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Carbapenemen oder Carbapenemase-Nachweis hinsichtlich der Übermittlung von Antibiogrammen. Antibiogramme bilden einen wesentlichen Teil der Meldung, weil sie wichtige Detailinformationen für eine differenzierte Überwachung der Resistenzlage (Surveillance) liefern. Derzeit werden die Antibiogramme von Seiten einiger Labore noch per Fax übermittelt, was nicht selten schwer zu entziffernde Dokumente zur Folge hat und eine einheitliche Dokumentation erschwert. Wird hingegen – wie durch § 14 Abs. 8 IfSG vorgegeben – die elektronische Meldung über DEMIS genutzt, können die Informationen aus den Laboren direkt in der Software am Gesundheitsamt verarbeitet werden. Melde- und Surveillance-Prozesse werden so erheblich beschleunigt und Erfassungsfehler vermieden. Laborseitig müssen für die Übermittlung von Antibiogrammen Anpassungen in der Software vorgenommen werden; die DEMIS-Wissensdatenbank hilft hier unter dem Stichwort „Meldung von Enterobacterales und Acinetobacter spp.“ weiter, erreichbar unter https://wiki.gematik.de/pages/viewpage.action?pageId=526045766.