Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte

Auf dieser Seite finden Sie Informationen sowohl für Ärztinnen & Ärzte als auch für Privatpatientinnen & Privatpatienten sowie für Patientinnen & Patienten, die eine Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) in Anspruch nehmen.

Die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) sieht ihre Aufgabe insbesondere darin, bei Abrechnungsdifferenzen als neutraler Vermittler zwischen Ärztin & Arzt sowie Patientin & Patient die Rechnungslegung und deren Grundlage zu prüfen. Dadurch leistet die BLÄK einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen.

BÄK veröf­fent­licht Hinweise zu abwei­chen­den Hono­ra­r­ver­ein­ba­run­gen sowie zur Anwen­dung höhe­rer Stei­ge­rungs­fak­to­ren auf Grund­lage der GOÄ

Weitere Einzel­hei­ten dazu finden Sie unter: Link zur Info­seite der Bunde­s­ärz­te­kam­mer

Wir weisen ausdrü­ck­lich auf folgen­des hin:

  • Die Verant­wor­tung für die Hono­ra­r­ver­ein­ba­rung, die Wahl der gestei­ger­ten Posi­ti­o­nen und die Rech­nungs­stel­lung liegen alleine beim Arzt
  • Klare Kommu­ni­ka­tion und Aufklä­rung über die Hono­ra­r­ver­ein­ba­rung; persön­li­che Abspra­che im Einzel­fall zwischen Ärztin/Arzt und dem Zahlungs­pflich­ti­gen vor Leis­tungs­er­brin­gung schrift­lich erfor­der­lich; Aufklä­rung darüber, dass Kosten ggf. von der PKV nicht über­nom­men werden
  • Der Pati­ent darf nicht unter Druck gesetzt werden; insbe­son­dere hat eine Behand­lung im Notfall jeder­zeit, unab­hän­gig von jegli­cher Hono­ra­r­ver­ein­ba­rung zu erfol­gen; Notfall- und akute Schmerz­be­hand­lun­gen dürfen nicht von einer Hono­ra­r­ver­ein­ba­rung abhän­gig gemacht werden
  • Die GOÄ gilt weiter­hin; eine Abdin­gung der aktu­ell gelten­den, amtli­chen GOÄ ist nicht möglich
  • Die Verein­ba­rung eines Pauschal­ho­no­rars ohne Bezug auf das Leis­tungs­ver­zeich­nis der GOÄ ist nicht möglich
  • Die Abdin­gung des Punkt­wer­tes oder der Punkt­zahl einer Leis­tung ist nicht möglich
  • Abwei­chende Verein­ba­run­gen für Leis­tun­gen nach den Abschnit­ten A, E, M und O sind nicht möglich

Weitere notwen­dige Vorga­ben beim Abschluss einer Hono­ra­r­ver­ein­ba­rung sowie für die Anwen­dung erhöh­ter Stei­ge­rungs­fak­to­ren können Sie dem Merk­blatt (vgl. Link zur Info­seite der Bunde­s­ärz­te­kam­mer) entneh­men.

Für welche Frage­stel­lun­gen ist die Abtei­lung GOÄ zustän­dig?

Die Abtei­lung GOÄ ist primär zustän­dig für die Vermitt­lung zwischen Arzt und Pati­ent bei Abrech­nungs­strei­tig­kei­ten. Das für die Betei­lig­ten frei­wil­lige Vermitt­lungs­ver­fah­ren ist dabei an die Person des jewei­li­gen Arztes gebun­den.

 

Was gehört nicht zu unse­ren Aufga­ben?

Die Beur­tei­lung der medi­zi­ni­schen Notwen­dig­keit einer Behand­lungs­maß­nahme und/oder die Über­prü­fung, ob eine ärzt­li­che Leis­tung tatsäch­lich erbracht wurde, fällt nicht in den Aufga­ben­be­reich der BLÄK. Auch die Wirk­sam­keit von Hono­ra­r­ver­ein­ba­run­gen kann von uns nicht beur­teilt werden.

 

Daten­bank zur Gebüh­ren­ord­nung für Ärzte

Infor­ma­ti­o­nen zu analo­gen Bewer­tun­gen sowie Beschlüs­sen, Bekannt­ma­chun­gen und Mittei­lun­gen der Bunde­s­ärz­te­kam­mer (BÄK) finden Sie in der Daten­bank zur GOÄ der BÄK. Dort finden Sie auch den GOÄ-Ratge­ber mit Ausle­gungs­hin­wei­sen zum Thema Gebüh­ren­ord­nung.

Häufige Fragen und Antworten

Inhalt der Rechnung – Was muss eine Rechnung laut GOÄ beinhalten?

Die Rech­nung muss das Datum der Leis­tungs­er­brin­gung, die jeweils ange­setzte Gebüh­ren­zif­fer und die Bezeich­nung der jewei­li­gen Leis­tung sowie den Betrag und den Stei­ge­rungs­satz bein­hal­ten. Bei Ausla­gen muss die genaue Bezeich­nung und der jewei­lige Betrag ange­ge­ben werden. Darüber hinaus sind Leis­tun­gen, die auf Verlan­gen des Zahlungs­pflich­ti­gen erbracht worden sind, entspre­chend zu kenn­zeich­nen.