Selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet werden. Dabei muss es sich um eine selbstständige Leistung handeln, die keine Modifikation einer in der GOÄ enthaltenen Leistung darstellt. Die analoge Leistung muss in der Rechnung als solche gekennzeichnet und verständlich beschrieben werden.