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Anfragen von gesetzlichen Krankenkassen – Wann bedarf es der Einverständniserklärung des Patienten?

Ergän­zend zu den gesetz­li­chen Grund­la­gen, regeln die zwischen der Kassen­ärzt­li­chen Bundes­ver­ei­ni­gung (KBV) und den Spit­zen­ver­bän­den der Kran­ken­kas­sen geschlos­se­nen Bundes­man­tel­ver­träge (BMV), einschließ­lich der Vordruck­ver­ein­ba­run­gen, die Moda­li­tä­ten zur Auskunft­s­er­laub­nis und -verpflich­tung gegen­über Kran­ken­kas­sen.
Danach ist der Vertrags­a­rzt grund­sätz­lich berech­tigt und verpflich­tet, den Kran­ken­kas­sen für die Erfül­lung ihrer gesetz­li­chen Aufga­ben Auskünfte zu ertei­len.

Die Kassen­ärzt­li­che Verei­ni­gung Bayerns (KVB) hat sich ausführ­lich mit dem Thema befasst und hierzu ein Infor­ma­ti­ons­pa­pier veröf­fent­licht, dass insbe­son­dere auch die Frage klärt, wann Praxen berech­tigt sind, die Auskunft zu verwei­gern.

Ihr Ansprechpartner

Kommunikation/Politik/Marketing

Pressestelle der Bayerischen Landesärztekammer
Telefon: 089 4147 268
E-Mail: presse@blaek.de