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Besteht ein Anspruch auf die Ausstellung eines Zeugnisses?

Ja. Der Arzt in Weiter­bil­dung hat bei Been­di­gung des Weiter­bil­dungs­ver­hält­nis­ses, auf seinen Antrag hin oder auf Anfor­de­rung durch die Ärzte­kam­mer gemäß § 9 der Weiter­bil­dungs­ord­nung für die Ärzte Bayerns einen Anspruch auf Ausstel­lung eines Zeug­nis­ses, unab­hän­gig davon, ob das Weiter­bil­dungs­ver­hält­nis durch Zeit­a­blauf, Kündi­gung oder aus ande­ren Grün­den endet. Die Pflicht zur Ausstel­lung eines Weiter­bil­dungs­zeug­nis­ses gilt auch nach Been­di­gung der Weiter­bil­dungs­be­fug­nis fort. Grund­sätz­lich muss das Zeug­nis inner­halb von drei Mona­ten und bei Ausschei­den unver­züg­lich ausge­stellt werden.

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Kommunikation/Politik/Marketing

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