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Besteht zwischen einem externen Betriebsarzt und der ihn beauftragenden Firma ein Auftragsdatenverarbeitungsverhältnis gemäß Art. 28 EU-DSGVO?

Der Betriebs­a­rzt eines betrieb­s­ärzt­li­chen Diens­tes wird vom Unter­neh­mer schrift­lich bestellt (exter­ner Arzt oder Ange­stell­ter des Unter­neh­mens) und ist diesem direkt unter­stellt. Eine Weisungs­be­fug­nis gegen­über den Mita­r­bei­tern ergibt sich hier­aus nicht, sodass keine Auftrags­da­ten­ver­a­r­bei­tung gemäß Art. 28 EU-DSGVO vorliegt und somit auch kein Verzeich­nis von Vera­r­bei­tungs­tä­tig­kei­ten (Art. 30 EU-DSGVO) geführt werden muss.

Ihr Ansprechpartner

Kommunikation/Politik/Marketing

Pressestelle der Bayerischen Landesärztekammer
Telefon: 089 4147 268
E-Mail: presse@blaek.de