Der Betriebsarzt eines betriebsärztlichen Dienstes wird vom Unternehmer schriftlich bestellt (externer Arzt oder Angestellter des Unternehmens) und ist diesem direkt unterstellt. Eine Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern ergibt sich hieraus nicht, sodass keine Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 EU-DSGVO vorliegt und somit auch kein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 EU-DSGVO) geführt werden muss.