Ja, in diesen Fällen müssen Praxen nachweisen können, dass die Patienten eine Einwilligungserklärung zur Datenweitergabe unterschrieben haben. Zu beachten ist, dass seit dem 25. Mai 2018 Einwilligungserklärungen den Hinweis erhalten müssen, dass der Patient sein Einverständnis jederzeit widerrufen kann.