In der Arztpraxis findet in aller Regel keine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten statt, die zu einer Benennungspflicht führt. Es ist daher ein DSB nur zu benennen, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. „Ständig beschäftigt“ ist z. B. die Sprechstundenhilfe. „Nicht ständig beschäftigt“ ist dagegen beispielsweise, wer als Putzkraft theoretisch Daten zur Kenntnis nehmen kann.