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Brauche ich einen Datenschutzbeauftragten(DSB) in der Arztpraxis?

In der Arzt­pra­xis findet in aller Regel keine umfang­rei­che Vera­r­bei­tung beson­de­rer Kate­go­rien perso­nen­be­zo­ge­ner Daten statt, die zu einer Benen­nungs­pflicht führt. Es ist daher ein DSB nur zu benen­nen, wenn mindes­tens 20 Perso­nen stän­dig mit der auto­ma­ti­sier­ten Vera­r­bei­tung perso­nen­be­zo­ge­ner Daten beschäf­tigt sind. „Stän­dig beschäf­tigt“ ist z. B. die Sprech­stun­den­hilfe. „Nicht stän­dig beschäf­tigt“ ist dage­gen beispiels­weise, wer als Putz­kraft theo­re­tisch Daten zur Kennt­nis nehmen kann.

Ihr Ansprechpartner

Kommunikation/Politik/Marketing

Pressestelle der Bayerischen Landesärztekammer
Telefon: 089 4147 268
E-Mail: presse@blaek.de