Gemäß § 17 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) müssen die abgegebenen Arzneimittel den Verschreibungen und den damit verbundenen Vorschriften des Sozialgesetzbuch V (SGB V) zur Arzneimittelversorgung entsprechen. Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.
Daher dürfen auch weiterhin Anfragen von Apotheken zu ausgestellten Rezepten beantwortet werden, auch dann, wenn diese telefonisch erfolgen. In einem solchen Fall ist aber sicherzustellen, dass die Nachfrage auch tatsächlich aus der Apotheke kommt, die der Patient zur Einlösung der Verordnung aufgesucht hat. Einer Schweigepflichtentbindungserklärung bedarf es nicht.
Weitere Informationen finden Sie auf Seite 145 der KVB INFOS 10/2018.