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Dürfen Auskünfte an Apotheken zu ausgestellten Rezepten erteilt werden?

Gemäß § 17 Abs. 5 Apothe­ken­be­triebs­ord­nung (ApBe­trO) müssen die abge­ge­be­nen Arznei­mit­tel den Verschrei­bun­gen und den damit verbun­de­nen Vorschrif­ten des Sozi­al­ge­setz­buch V (SGB V) zur Arznei­mit­tel­ver­sor­gung entspre­chen. Enthält eine Verschrei­bung einen für den Abge­ben­den erkenn­ba­ren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder erge­ben sich sons­tige Beden­ken, so darf das Arznei­mit­tel nicht abge­ge­ben werden, bevor die Unkla­r­heit besei­tigt ist.

Daher dürfen auch weiter­hin Anfra­gen von Apothe­ken zu ausge­stell­ten Rezep­ten beant­wor­tet werden, auch dann, wenn diese tele­fo­nisch erfol­gen. In einem solchen Fall ist aber sicher­zu­stel­len, dass die Nach­frage auch tatsäch­lich aus der Apotheke kommt, die der Pati­ent zur Einlö­sung der Verord­nung aufge­sucht hat. Einer Schwei­ge­pflich­tent­bin­dungs­er­klä­rung bedarf es nicht.

Weitere Infor­ma­ti­o­nen finden Sie auf Seite 145 der KVB INFOS 10/2018.

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Kommunikation/Politik/Marketing

Pressestelle der Bayerischen Landesärztekammer
Telefon: 089 4147 268
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