Ja, die Weiterbildung muss im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit einer angemessenen Vergütung erfolgen. Unbezahlte oder zu gering entlohnte Tätigkeiten, wie zum Beispiel Hospitationen oder Gastarzttätigkeiten, können daher grundsätzlich nicht auf die Weiterbildung angerechnet werden. Es müssen Regelungen zur haftungsrechtlichen Absicherung des Arztes in Weiterbildung vorliegen.