Laut § 5 Abs. 1 GOÄ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr in der Regel nach dem 1 bis 3,5-fachen des Gebührensatzes. Dabei ist der Gebührenfaktor nach § 5 Abs. 2 GOÄ innerhalb des Gebührenrahmes (1 bis 3,5fach) unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände der Ausführung der konkreten Behandlung zu bestimmen.
Die Bestimmung obliegt ausschließlich dem behandelnden Arzt aufgrund der konkreten Behandlung nach billigem Ermessen. Eine Berechnung über den 2,3-fachen Gebührensatz bedarf stets einer Begründung. Diese muss hierbei individuell und für den Patienten nachvollziehbar in der Rechnung für jede Leistung angegeben werden.