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Gebührenrahmen – Was ist zu beachten?

Laut § 5 Abs. 1 GOÄ bemisst sich die Höhe der einzel­nen Gebühr in der Regel nach dem 1 bis 3,5-fachen des Gebüh­ren­sat­zes. Dabei ist der Gebüh­ren­fak­tor nach § 5 Abs. 2 GOÄ inner­halb des Gebüh­ren­rah­mes (1 bis 3,5fach) unter Berück­sich­ti­gung der Schwie­rig­keit und des Zeit­auf­wan­des der einzel­nen Leis­tun­gen sowie der Umstände der Ausfüh­rung der konkre­ten Behand­lung zu bestim­men.

Die Bestim­mung obliegt ausschließ­lich dem behan­deln­den Arzt aufgrund der konkre­ten Behand­lung nach billi­gem Ermes­sen. Eine Berech­nung über den 2,3-fachen Gebüh­ren­satz bedarf stets einer Begrün­dung. Diese muss hier­bei indi­vi­du­ell und für den Pati­en­ten nach­voll­zieh­bar in der Rech­nung für jede Leis­tung ange­ge­ben werden.

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