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Gibt es für ausländische Ärzte eine Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung der Heilkunde?

Der Einsatz soge­nann­ter „Ermäch­tig­ter zur vorüber­ge­hen­den Ausübung der Heil­kunde“ wird nach § 90 Asyl­ver­fah­rens­be­schleu­ni­gungs­ge­setz bei der medi­zi­ni­schen Versor­gung von Asyl­be­wer­bern möglich. Die Rege­lung, die am 1.11.2015 in Kraft getre­ten ist, sieht vor, dass Asyl­be­geh­rende, die eine eidess­tatt­li­che Versi­che­rung über eine abge­schlos­sene Ausbil­dung als Arzt abge­ben, jedoch keine entspre­chen­den Unter­la­gen vorle­gen können, und ihre ärzt­li­che Ausbil­dung und ihre ärzt­li­chen Fach­kennt­nisse in einem Fach­ge­spräch mit einem von der zustän­di­gen Behörde beauf­trag­ten Arzt bele­gen können, auf Antrag vorüber­ge­hend zur Ausübung von Heil­kunde in Einrich­tun­gen ermäch­tigt werden, um Ärzte bei der medi­zi­ni­schen Versor­gung der Asyl­su­chen­den zu unter­stüt­zen. Dies gilt jedoch unter einer ganz bestimm­ten Voraus­set­zung: Es stehen für die ärzt­li­che Versor­gung von Asyl­be­geh­ren­den in Aufnah­me­ein­rich­tun­gen nicht genü­gend Ärzte zur Verfü­gung, wodurch die Sicher­stel­lung der ärzt­li­chen Versor­gung der Asyl­be­wer­bern gefähr­det ist.

Darüber hinaus gelten folgende Beschrän­kun­gen:

  • die Tätig­keit erfolgt unter der Verant­wor­tung eines Arztes;
  • die Berufs­be­zeich­nung „Ärz­tin“ oder „Arzt“ darf nicht geführt werden;
  • die Behand­lungs­er­laub­nis erstreckt sich nur auf Asyl­be­geh­rende in Aufnah­me­ein­rich­tun­gen nach § 44 oder Gemein­schafts­un­ter­künf­ten nach § 53 Asyl­ver­fah­rens­ge­setz;
  • eine sprach­li­che Verstän­di­gung der ermäch­tig­ten Perso­nen mit den zu behan­deln­den Asyl­be­geh­ren­den muss sicher­ge­stellt sein.

Ihr Ansprechpartner

Kommunikation/Politik/Marketing

Pressestelle der Bayerischen Landesärztekammer
Telefon: 089 4147 268
E-Mail: presse@blaek.de