Der Einsatz sogenannter „Ermächtigter zur vorübergehenden Ausübung der Heilkunde“ wird nach § 90 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz bei der medizinischen Versorgung von Asylbewerbern möglich. Die Regelung, die am 1.11.2015 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass Asylbegehrende, die eine eidesstattliche Versicherung über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt abgeben, jedoch keine entsprechenden Unterlagen vorlegen können, und ihre ärztliche Ausbildung und ihre ärztlichen Fachkenntnisse in einem Fachgespräch mit einem von der zuständigen Behörde beauftragten Arzt belegen können, auf Antrag vorübergehend zur Ausübung von Heilkunde in Einrichtungen ermächtigt werden, um Ärzte bei der medizinischen Versorgung der Asylsuchenden zu unterstützen. Dies gilt jedoch unter einer ganz bestimmten Voraussetzung: Es stehen für die ärztliche Versorgung von Asylbegehrenden in Aufnahmeeinrichtungen nicht genügend Ärzte zur Verfügung, wodurch die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Asylbewerbern gefährdet ist.
Darüber hinaus gelten folgende Beschränkungen:
- die Tätigkeit erfolgt unter der Verantwortung eines Arztes;
- die Berufsbezeichnung „Ärztin“ oder „Arzt“ darf nicht geführt werden;
- die Behandlungserlaubnis erstreckt sich nur auf Asylbegehrende in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 oder Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 Asylverfahrensgesetz;
- eine sprachliche Verständigung der ermächtigten Personen mit den zu behandelnden Asylbegehrenden muss sichergestellt sein.