Der volle Jahresbeitrag ist an die Kammer zu entrichten, in deren Bereich Sie am Stichtag (1. Februar des Beitragsjahres) eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt haben. Die Zahlung an die andere Kammer entfällt dann für dieses Jahr.
Der volle Jahresbeitrag ist an die Kammer zu entrichten, in deren Bereich Sie am Stichtag (1. Februar des Beitragsjahres) eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt haben. Die Zahlung an die andere Kammer entfällt dann für dieses Jahr.
Kommunikation/Politik/Marketing