In Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) kann die Frage nur dann bejaht werden, wenn die datenschutzrechtlichen Vorgaben von Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und Art. 35 DS-GVO – wie nachfolgend kurz dargestellt – beachtet werden.
Nach den „Hinweise und Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung“ der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist eine externe Verarbeitung (u. a. Speicherung, Archivierung etc.) von Patientendaten außerhalb des eigenen Praxisverwaltungssystems grundsätzlich als möglich erachtet worden. Dabei sind aber, wie unter Punkt 5.2. der technischen Anlagen aufgeführt, sehr strenge rechtliche Vorgaben zu beachten (vgl. § 203 Abs. 3 S. 2 StGB und ggf. Artikel 28 DS-GVO).
- Art. 28 DS-GVO
Es ist davon auszugehen, dass in der Regel eine Fallkonstellation vorliegt, die den Abschluss eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DS-GVO erfordert. Problematisch im Hinblick auf den Abschluss eines DS-GVO konformen Vertrages zur Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DS-GVO erscheint dabei insbesondere die Feststellung der Zuverlässigkeit sowie die Durchführung wirksamer Kontrollen. Jedenfalls solange keine sinnvollen, ausreichend umfassenden Zertifizierungen in diesem Sektor vorliegen, kann sich dies, je nach Dienstleistung, schwierig gestalten. Gefährdungspotenzial ist hier unter anderem dann vorhanden, wenn der Auftragsverarbeiter in einem Drittland niedergelassen ist. Eine besonders sorgfältige Auswahl der Auftragsverarbeiter ist hier gerade auch im Hinblick auf die Art der verarbeiteten Daten unabkömmlich. Zurückhaltung ist auch geboten in Bezug auf die von Dienstleistern häufig versprochenen angeblichen Anonymisierungen, welche sich nach unserer Erfahrung häufig als Pseudonymisierungen entpuppen und darüber hinaus insbesondere bei vielen Arten ärztlicher Dokumentation technisch schwierig umsetzbar sind.
- Art. 35 DS-GVO
Das BayLDA ist der Auffassung, dass je nach eingesetztem Produkt, durchaus häufig von einem hohen Risiko bei dem Einsatz von Cloud-Diensten ausgegangen werden muss, weshalb der Einsatz von Cloud-Lösungen häufig die Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung auslöst.
Das Thema wurde aber bislang noch nicht abschließend beurteilt und das BayLDA hat uns mitgeteilt, dass es sich diesbezüglich mit den anderen deutschen Aufsichtsbehörden austauscht.