Nein.
Der behandelnde Arzt beauftragt das Labor mit stillschweigender Vollmacht (sog. Innenvollmacht) des Patienten mit Laboruntersuchungen. Der Vertrag über die Laboruntersuchung wird also unmittelbar zwischen Patient und Laborarzt geschlossen, d. h. nicht der behandelnde Arzt schließt den Vertrag mit dem Labor, sondern der Patient, vertreten durch den behandelnden Arzt. Der behandelnde Arzt übermittelt die Patientendaten daher nicht selbst als verantwortliche Stelle, sondern als Vertreter des Patienten. Da es nicht zu einer Datenübermittlung durch den behandelnden Arzt im rechtlichen Sinne kommt, benötigt der behandelnde Arzt auch keine datenschutzrechtliche Einwilligung des Patienten. Es bedarf daher auch keines Vertrags zur Auftragsdatenverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Bei der Erteilung von Laboraufträgen handelt es sich nicht um eine Auftragsverarbeitung, weil es sich bei der laborärztlichen Tätigkeit um eine Tätigkeit „höherer Art“ handelt, die der strengen Weisungsgebundenheit der Auftragsdatenverarbeitung fremd ist. Die unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz, DSK) stellen hierzu in ihrem Kurzpapier Nr. 13 allerdings fest, dass ein Austausch zwischen Berufsgeheimnisträgern (§ 203 StGB) keine Auftragsdatenverarbeitung nach Art. 28 DSGVO darstellt. Die Überweisung der Labortätigkeit ist für Kassenpatienten wie bisher nach SGB V mit den Überweisungsscheinen abschließend geregelt. Für Patienten ist weiterhin eine schriftliche Information zur Proben- und Datenweitergabe an das Labor erforderlich.