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Ist bei der Beauftragung eines Labors ein Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen?

Nein.
Der behan­delnde Arzt beauf­tragt das Labor mit still­schwei­gen­der Voll­macht (sog. Innen­voll­macht) des Pati­en­ten mit Labor­un­ter­su­chun­gen. Der Vertrag über die Labor­un­ter­su­chung wird also unmit­tel­bar zwischen Pati­ent und Labor­a­rzt geschlos­sen, d. h. nicht der behan­delnde Arzt schließt den Vertrag mit dem Labor, sondern der Pati­ent, vertre­ten durch den behan­deln­den Arzt. Der behan­delnde Arzt über­mit­telt die Pati­en­ten­da­ten daher nicht selbst als verant­wort­li­che Stelle, sondern als Vertre­ter des Pati­en­ten. Da es nicht zu einer Daten­über­mitt­lung durch den behan­deln­den Arzt im recht­li­chen Sinne kommt, benö­tigt der behan­delnde Arzt auch keine daten­schutz­recht­li­che Einwil­li­gung des Pati­en­ten. Es bedarf daher auch keines Vertrags zur Auftrags­da­ten­ver­a­r­bei­tung nach Art. 28 DSGVO. Bei der Ertei­lung von Labor­auf­trä­gen handelt es sich nicht um eine Auftrags­ver­a­r­bei­tung, weil es sich bei der labo­r­ärzt­li­chen Tätig­keit um eine Tätig­keit „höhe­rer Art“ handelt, die der stren­gen Weisungs­ge­bun­den­heit der Auftrags­da­ten­ver­a­r­bei­tung fremd ist. Die unab­hän­gi­gen Daten­schutz­be­hör­den des Bundes und der Länder (Daten­schutz­kon­fe­renz, DSK) stel­len hierzu in ihrem Kurz­pa­pier Nr. 13 aller­dings fest, dass ein Austausch zwischen Berufs­ge­heim­nis­trä­gern (§ 203 StGB) keine Auftrags­da­ten­ver­a­r­bei­tung nach Art. 28 DSGVO darstellt. Die Über­wei­sung der Labor­tä­tig­keit ist für Kassen­pa­ti­en­ten wie bisher nach SGB V mit den Über­wei­sungs­schei­nen abschlie­ßend gere­gelt. Für Pati­en­ten ist weiter­hin eine schrift­li­che Infor­ma­tion zur Proben- und Daten­wei­ter­gabe an das Labor erfor­der­lich.

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Kommunikation/Politik/Marketing

Pressestelle der Bayerischen Landesärztekammer
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