In Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht kann die Frage dann bejaht werden, wenn die betreffenden Patienten hierüber aufgeklärt und ihre ausdrückliche Einwilligung erklärt haben (Art. 9 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DS-GVO). Wichtig ist hierbei, dass selbstverständlich auch die Praktikanten zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verpflichtet werden.