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Jugendarbeitsschutzuntersuchung (JuSchU) bei einem Auszubildenden, der die Ausbildungsstätte wechselt

Sollte die JuSchU bereits bei einem Auszu­bil­den­den vorlie­gen, der die Ausbil­dungs­stätte wech­selt, und nicht länger als 14 Monate zurück­lie­gen, muss diese nicht noch einmal im MFA-Portal hoch­ge­la­den werden.

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