Wissenschaftliche Aufträge können ‒ soweit keine Weiterbildung erfolgt ‒ nicht angerechnet werden. Nachgewiesene klinische Forschungszeiten, zum Beispiel im Rahmen eines Clinician Scientist Program, können in dem Umfang für die Weiterbildung anerkannt werden, in dem im Rahmen der Weiterbildung zu erwerbende Kompetenzen unter Aufsicht und Anleitung des Weiterbildungsbefugten vermittelt werden.