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Krankenhaushygiene: Gibt es für Hygienefachpersonal (z.B. HBA) auch eine Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung?

Gemäß § 12 MedHygV ist das Hygi­e­ne­fach­per­so­nal zur regel­mä­ßi­gen Fort­bil­dung mindes­tens in einem Abstand von zwei Jahren verpflich­tet. Es werden in der MedHygV keine Anga­ben zur Gestal­tung der Fort­bil­dung gemacht.

§ 12 MedHygV: Infor­ma­tion und Schu­lung des Perso­nals:
Das Hygi­e­ne­fach­per­so­nal nach §§ 6 bis 9 ist verpflich­tet, sich mit dem aktu­el­len Stand der Infek­ti­ons­hy­gi­ene vertraut zu machen und mindes­tens im Abstand von zwei Jahren an entspre­chen­den Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen teil­zu­neh­men. Dem Fach­per­so­nal muss hier­für Gele­gen­heit zur Teil­nahme an den für sie bestimm­ten Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen auf dem Gebiet der Infek­ti­ons­hy­gi­ene gege­ben werden.

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Kommunikation/Politik/Marketing

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