Gemäß § 12 MedHygV ist das Hygienefachpersonal zur regelmäßigen Fortbildung mindestens in einem Abstand von zwei Jahren verpflichtet. Es werden in der MedHygV keine Angaben zur Gestaltung der Fortbildung gemacht.
§ 12 MedHygV: Information und Schulung des Personals:
Das Hygienefachpersonal nach §§ 6 bis 9 ist verpflichtet, sich mit dem aktuellen Stand der Infektionshygiene vertraut zu machen und mindestens im Abstand von zwei Jahren an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Dem Fachpersonal muss hierfür Gelegenheit zur Teilnahme an den für sie bestimmten Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Infektionshygiene gegeben werden.