Einrichtungen für ambulantes Operieren sind nach § 14 Medizinische Hygieneverordnung (MedHygV) verpflichtet, ihre operative Tätigkeit dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Der Leiter der Einrichtung für ambulantes Operieren führt dazu eine Selbsteinschätzung der operativen Tätigkeit am jeweiligen Standort durch und ordnet diese Tätigkeit der jeweils höchsten der folgenden Kategorien zu:
- Kategorie A – Operationen
- Kategorie B – Operative Eingriffe
- Kategorie C – Invasive Eingriffe
Um die genaue Zuordnung der operativen Tätigkeit in einer Einrichtung zu gewährleisten, haben Experten des Landesverbandes für ambulantes Operieren in Bayern (LAOB), weitere ärztliche Berufsverbände und die KVB diese Liste von operativen Maßnahmen erstellt und abgestimmt.
Einrichtungen der Kategorie A und B sind verpflichtet, eine Beratung durch einen Krankenhaushygieniker und eine Hygienefachkraft sicherzustellen, bei Bedarf mit Externen vertraglich zu vereinbaren.
Einrichtungen der Kategorie A müssen zusätzlich Hygienefachpersonal auch intern bestellen (heißt: bereits jetzt dokumentiert zu benennen und gegebenenfalls in Folge dafür zu qualifizieren): den Hygienebeauftragten Arzt sowie die Hygienebeauftragten in der Pflege (=MFA).