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Krankenhaushygiene: Wann ist ein Hygienebeauftragter Arzt in einer Praxis/in einem MVZ notwendig?

Einrich­tun­gen für ambu­lan­tes Operie­ren sind nach § 14 Medi­zi­ni­sche Hygi­e­ne­ver­ord­nung (MedHygV) verpflich­tet, ihre opera­tive Tätig­keit dem zustän­di­gen Gesund­heits­amt anzu­zei­gen. Der Leiter der Einrich­tung für ambu­lan­tes Operie­ren führt dazu eine Selbst­ein­schät­zung der opera­ti­ven Tätig­keit am jewei­li­gen Stand­ort durch und ordnet diese Tätig­keit der jeweils höchs­ten der folgen­den Kate­go­rien zu:

  • Kate­go­rie A – Opera­ti­o­nen
  • Kate­go­rie B – Opera­tive Eingriffe
  • Kate­go­rie C – Inva­sive Eingriffe

Um die genaue Zuord­nung der opera­ti­ven Tätig­keit in einer Einrich­tung zu gewähr­leis­ten, haben Exper­ten des Landes­ver­ban­des für ambu­lan­tes Operie­ren in Bayern (LAOB), weitere ärzt­li­che Berufs­ver­bände und die KVB diese Liste von opera­ti­ven Maßnah­men erstellt und abge­stimmt.

Einrich­tun­gen der Kate­go­rie A und B sind verpflich­tet, eine Bera­tung durch einen Kran­ken­haus­hy­gie­ni­ker und eine Hygi­e­ne­fach­kraft sicher­zu­stel­len, bei Bedarf mit Exter­nen vertrag­lich zu verein­ba­ren.

Einrich­tun­gen der Kate­go­rie A müssen zusätz­lich Hygi­e­ne­fach­per­so­nal auch intern bestel­len (heißt: bereits jetzt doku­men­tiert zu benen­nen und gege­be­nen­falls in Folge dafür zu quali­fi­zie­ren): den Hygi­e­ne­be­auf­trag­ten Arzt sowie die Hygi­e­ne­be­auf­trag­ten in der Pflege (=MFA).

Ihr Ansprechpartner

Kommunikation/Politik/Marketing

Pressestelle der Bayerischen Landesärztekammer
Telefon: 089 4147 268
E-Mail: presse@blaek.de