Seit 1. Januar 2020 ist eine Neuregelung zur Berechnung der ärztlichen Leichenschau in Kraft getreten. Grundsätzlich wird die vorläufige Leichenschau mit der Nr. 100 GOÄ und die eingehende Untersuchung eines Toten mit der Nr. 101 GOÄ abgerechnet. Daneben kann – je nach Entfernung – ein Wegegeld nach § 8 GOÄ oder Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ berechnet werden. Für erschwerte Bedingungen bei der Durchführung der Leistung oder bei einer Leiche mit unbekannter Identität ist ein Zuschlag nach der Nr. 102 GOÄ berechnungsfähig. Die Zuschläge der Buchstaben F bis H können ebenfalls berechnet werden. Ein Ansatz der Nr. 50 GOÄ neben der Leichenschau ist nicht möglich.
Näheres zur Abrechnung entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt zur Abrechnung der ärztlichen Leichenschau.
Die Kosten für die ärztliche Leichenschau haben grundsätzlich die Erben des Verstorbenen zu tragen. Sollte eine Übernahme der Kosten durch die Erben nicht möglich sein, werden die Kosten regelmäßig von dem zuständigen Sozialhilfeträger übernommen.