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Leichenschau – Wie und gegenüber wem kann sie abgerechnet werden?

Seit 1. Januar 2020 ist eine Neure­ge­lung zur Berech­nung der ärzt­li­chen Leichen­schau in Kraft getre­ten. Grund­sätz­lich wird die vorläu­fige Leichen­schau mit der Nr. 100 GOÄ und die einge­hende Unter­su­chung eines Toten mit der Nr. 101 GOÄ abge­rech­net. Dane­ben kann – je nach Entfer­nung – ein Wege­geld nach § 8 GOÄ oder Reise­ent­schä­di­gung nach § 9 GOÄ berech­net werden. Für erschwerte Bedin­gun­gen bei der Durch­füh­rung der Leis­tung oder bei einer Leiche mit unbe­kann­ter Iden­ti­tät ist ein Zuschlag nach der Nr. 102 GOÄ berech­nungs­fä­hig. Die Zuschläge der Buch­sta­ben F bis H können eben­falls berech­net werden. Ein Ansatz der Nr. 50 GOÄ neben der Leichen­schau ist nicht möglich.

Nähe­res zur Abrech­nung entneh­men Sie bitte unse­rem Merk­blatt zur Abrech­nung der ärzt­li­chen Leichen­schau.

Die Kosten für die ärzt­li­che Leichen­schau haben grund­sätz­lich die Erben des Verstor­be­nen zu tragen. Sollte eine Über­nahme der Kosten durch die Erben nicht möglich sein, werden die Kosten regel­mä­ßig von dem zustän­di­gen Sozi­al­hil­fe­trä­ger über­nom­men.

Ihr Ansprechpartner

Kommunikation/Politik/Marketing

Pressestelle der Bayerischen Landesärztekammer
Telefon: 089 4147 268
E-Mail: presse@blaek.de