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Müssen Arztpraxen die Patienteninformation zum Datenschutz von den Patienten unterschreiben lassen?

Nein.
Nach Art. 9 Abs. 2 h DSGVO ist die Vera­r­bei­tung von Gesund­heits­da­ten u. a. dann erlaubt, wenn diese für Zwecke der Gesund­heits­vor­sorge, für die medi­zi­ni­sche Diagno­s­tik, die Versor­gung oder Behand­lung im Gesund­heits­be­reich oder aufgrund eines Vertra­ges mit einem Ange­hö­ri­gen eines Gesund­heits­be­ru­fes erfor­der­lich ist. Diese Daten müssen gemäß Art. 9 Abs. 3 DSGVO von Fach­per­so­nal oder unter dessen Verant­wor­tung vera­r­bei­tet werden und dieses Fach­per­so­nal muss dem Berufs­ge­heim­nis unter­lie­gen. Diese Voraus­set­zun­gen sehen wir – in Abstim­mung mit dem Baye­ri­schen Landes­amt für Daten­schutz­auf­sicht – in einer Arzt­pra­xis als erfüllt an, so dass eine Einwil­li­gung des Betrof­fe­nen / Pati­en­ten nicht erfor­der­lich ist. Zum einen ist die Vera­r­bei­tung perso­nen­be­zo­ge­ner Daten für die medi­zi­ni­sche Diagno­s­tik notwen­dig, zum ande­ren besteht zwischen Arzt und Pati­ent ein Behand­lungs­ver­trag, weshalb die Date­n­er­he­bung (Vera­r­bei­tung) auch durch § 630 f BGB zwin­gend vorge­schrie­ben ist.

Ihr Ansprechpartner

Kommunikation/Politik/Marketing

Pressestelle der Bayerischen Landesärztekammer
Telefon: 089 4147 268
E-Mail: presse@blaek.de