Nein.
Nach Art. 9 Abs. 2 h DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten u. a. dann erlaubt, wenn diese für Zwecke der Gesundheitsvorsorge, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheitsbereich oder aufgrund eines Vertrages mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufes erforderlich ist. Diese Daten müssen gemäß Art. 9 Abs. 3 DSGVO von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal muss dem Berufsgeheimnis unterliegen. Diese Voraussetzungen sehen wir – in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht – in einer Arztpraxis als erfüllt an, so dass eine Einwilligung des Betroffenen / Patienten nicht erforderlich ist. Zum einen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für die medizinische Diagnostik notwendig, zum anderen besteht zwischen Arzt und Patient ein Behandlungsvertrag, weshalb die Datenerhebung (Verarbeitung) auch durch § 630 f BGB zwingend vorgeschrieben ist.