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Müssen die Mitarbeiter in einer Arztpraxis zum Datengeheimnis verpflichtet werden?

Die DSGVO enthält zwar keine ausdrü­ck­li­che Rege­lung zur Verpflich­tung von Mita­r­bei­tern auf das Daten­ge­heim­nis, jedoch hat jeder Verant­wort­li­che die Pflicht, seine Mita­r­bei­ter entspre­chend anzu­wei­sen. Das Landes­amt für Daten­schutz­auf­sicht empfiehlt deshalb, die Mita­r­bei­ter nach­weis­bar über ihre Pflich­ten nach der DSGVO zu unter­rich­ten.
Die Kassen­ärzt­li­che Verei­ni­gung Bayerns (KVB) hat hierzu im Inter­net unter www.kvb.de ein entspre­chen­des Muster „Ver­pflich­tung zur Einhal­tung der daten­schutz­recht­li­chen Anfor­de­run­gen nach der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DS-GVO)“ veröf­fent­licht, das auf die Belange einer Arzt­pra­xis ange­passt wurde.

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Kommunikation/Politik/Marketing

Pressestelle der Bayerischen Landesärztekammer
Telefon: 089 4147 268
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