Für die Weitergabe an Dritte ist auf das Informationsblatt der Bundesärztekammer und der KBV hinzuweisen. Darin finden Sie unter Punkt 2.4.1 die Voraussetzungen für eine Einwilligung zur Datenweitergabe. Im Grundsatz gilt hier, dass eine Weitergabe nur mit Einwilligung erfolgen kann, wobei eine Schriftform nicht in jedem Fall notwendig ist und konkludentes Verhalten ausreichen kann. In Zweifelsfällen ist zu Beweiszwecken eine schriftliche Einwilligung empfehlenswert.