Nein.
Der Abschluss eines Vertrages zur Auftragsverarbeitung ist immer nur dann notwendig, wenn Dritte als Dienstleister die personenbezogenen Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiten, z. B. die Praxissoftware warten oder Akten- und Datenträger nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichten.