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Notfallmedizin: Kann ich mit meiner Fachkunde „Rettungsdienst“ als Notarzt tätig sein?

Eine Fach­kunde „Ret­tungs­dienst“ oder eine in einem ande­ren Kammer­be­reich erwor­bene Zusatz­be­zeich­nung „Ret­tungs­dienst“ sind als Quali­fi­ka­ti­ons­nach­weis gemäß Baye­ri­schem Rettungs­dienst­ge­setz für eine Tätig­keit im Nota­rzt­dienst weiter­hin gültig. Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer benennt deshalb bis zum Vorlie­gen weite­rer Erkennt­nisse die bishe­rige „Fach­kunde Rettungs­dienst“ als die nach Arti­kel 43 Abs. 4 des Baye­ri­schen Rettungs­dienst­ge­set­zes fest­ge­legte Mindest­qua­li­fi­ka­tion für eine Tätig­keit im Nota­rzt­dienst.

Bitte beach­ten Sie auch die notärzt­li­che Fort­bil­dungs­pflicht nach Arti­kel 44 Abs. 2 des Baye­ri­schen Rettungs­dienst­ge­set­zes.

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Kommunikation/Politik/Marketing

Pressestelle der Bayerischen Landesärztekammer
Telefon: 089 4147 268
E-Mail: presse@blaek.de

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