Eine Fachkunde „Rettungsdienst“ oder eine in einem anderen Kammerbereich erworbene Zusatzbezeichnung „Rettungsdienst“ sind als Qualifikationsnachweis gemäß Bayerischem Rettungsdienstgesetz für eine Tätigkeit im Notarztdienst weiterhin gültig. Die Bayerische Landesärztekammer benennt deshalb bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse die bisherige „Fachkunde Rettungsdienst“ als die nach Artikel 43 Abs. 4 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes festgelegte Mindestqualifikation für eine Tätigkeit im Notarztdienst.
Bitte beachten Sie auch die notärztliche Fortbildungspflicht nach Artikel 44 Abs. 2 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes.