Sie werden am Anfang des Prüfungsgespräches und vor Beginn der Fachfragen über Ihre psychische und physische Prüfungsfähigkeit befragt und über die Möglichkeit des Rücktritts belehrt. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie die Möglichkeit zum unverzüglichen Prüfungsrücktritt, indem Sie die Frage zur Prüfungsfähigkeit mit „Nein“ beantworten. In diesem Fall wird die Prüfung nicht begonnen und Sie können zum nächstmöglichen Termin erneut zur Prüfung antreten. Wenn Sie diese Frage mit „ja“ beantworten, erklären Sie sich verbindlich als prüfungsfähig und verzichten auf Ihr Rücktrittsrecht. In diesem Fall können gegebenenfalls nach Abschluss der Prüfung vorgebrachte Argumente zu einer beeinträchtigten oder nicht gegebenen Prüfungsunfähigkeit nicht mehr berücksichtigt werden. Eine begonnene Prüfung kann von Ihnen jederzeit abgebrochen werden. In diesem Falle gilt die Prüfung gemäß §14 Abs. 5 WBO vom 16.10.2021 (oder nach §14 Abs. 4 WBO vom 24.04.2004) als nicht bestanden.