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Physische und psychische Prüfungsfähigkeit

Sie werden am Anfang des Prüfungs­ge­sprä­ches und vor Beginn der Fach­fra­gen über Ihre psychi­sche und physi­sche Prüfungs­fä­hig­keit befragt und über die Möglich­keit des Rück­tritts belehrt. Bis zu diesem Zeit­punkt haben sie die Möglich­keit zum unver­züg­li­chen Prüfungs­rück­tritt, indem Sie die Frage zur Prüfungs­fä­hig­keit mit „Nein“ beant­wor­ten. In diesem Fall wird die Prüfung nicht begon­nen und Sie können zum nächst­mög­li­chen Termin erneut zur Prüfung antre­ten. Wenn Sie diese Frage mit „ja“ beant­wor­ten, erklä­ren Sie sich verbind­lich als prüfungs­fä­hig und verzich­ten auf Ihr Rück­tritts­recht. In diesem Fall können gege­be­nen­falls nach Abschluss der Prüfung vorge­brachte Argu­mente zu einer beein­träch­tig­ten oder nicht gege­be­nen Prüfungs­un­fä­hig­keit nicht mehr berück­sich­tigt werden. Eine begon­nene Prüfung kann von Ihnen jeder­zeit abge­bro­chen werden. In diesem Falle gilt die Prüfung gemäß §14 Abs. 5 WBO vom 16.10.2021 (oder nach §14 Abs. 4 WBO vom 24.04.2004) als nicht bestan­den.

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Kommunikation/Politik/Marketing

Pressestelle der Bayerischen Landesärztekammer
Telefon: 089 4147 268
E-Mail: presse@blaek.de