Die Qualifikation zum Qualitätsbeauftragten Hämotherapie (QBH) gilt bis auf Weiteres.
Weiter ist zu beachten, dass in der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns Bekanntmachung vom 9. Januar 2012 i. d. F. der Änderungsbeschlüsse vom 21. Oktober 2017 unter § 4 Fortbildung steht: (1) Der Arzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu seiner Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
Ist auch dieser Punkt gegeben, bestehen keine Einwände gegen eine weitere Tätigkeit als QBH.