Qualitätsbeauftragte: Abschnitt 6.4.2.3 der Richtlinie Hämotherapie
Die Aufgaben des QBH können auch durch Heranziehung von externem, ärztlichem, entsprechend qualifiziertem Sachverstand gewährleistet werden. Die Zuständigkeit und Aufgaben müssen vertraglich festgelegt und Interessenskonflikte ausgeschlossen sein.
Transfusionsverantwortlicher: Abschnitt 6.4.1.3.2.3 g) der Richtlinie Hämotherapie
Die Tätigkeit des Transfusionsverantwortlichen kann, soweit die Voraussetzungen von a) bis d) nicht gegeben sind, durch Heranziehung externen, entsprechend qualifizierten Sachverstands [Qualifikation nach a) oder b)] entsprechend § 15 TFG gewährleistet werden. Die Zuständigkeit und Aufgaben müssen vertraglich festgelegt und Interessenkonflikte ausgeschlossen sein.
Transfusionsbeauftragter: Abschnitt 6.4.1.3.3 der Richtlinie Hämotherapie
Für Einrichtungen mit mehreren Behandlungseinheiten muss für jede Abteilung ein Transfusionsbeauftragter bestellt werden. Dem kann nicht durch das Heranziehen von externem Sachverstand entsprochen werden. Dies hat besonders für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte zur Folge, dass sie zumindest eine der Qualifikationen oder Voraussetzungen nach 6.4.1.3.3.3 Hämotherapie-Richtlinie besitzen müssen.