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QM-Hämotherapie: Können der Qualitätsbeauftragte, der Transfusionsverantwortliche und der Transfusionsbeauftragte von extern bestellt werden?

Quali­täts­be­auf­tragte: Abschnitt 6.4.2.3 der Richt­li­nie Hämo­the­ra­pie
Die Aufga­ben des QBH können auch durch Heran­zie­hung von exter­nem, ärzt­li­chem, entspre­chend quali­fi­zier­tem Sach­ver­stand gewähr­leis­tet werden. Die Zustän­dig­keit und Aufga­ben müssen vertrag­lich fest­ge­legt und Inter­es­sen­s­kon­flikte ausge­schlos­sen sein.

Trans­fu­si­ons­ver­ant­wort­li­cher: Abschnitt 6.4.1.3.2.3 g) der Richt­li­nie Hämo­the­ra­pie
Die Tätig­keit des Trans­fu­si­ons­ver­ant­wort­li­chen kann, soweit die Voraus­set­zun­gen von a) bis d) nicht gege­ben sind, durch Heran­zie­hung exter­nen, entspre­chend quali­fi­zier­ten Sach­ver­stands [Quali­fi­ka­tion nach a) oder b)] entspre­chend § 15 TFG gewähr­leis­tet werden. Die Zustän­dig­keit und Aufga­ben müssen vertrag­lich fest­ge­legt und Inter­es­sen­kon­flikte ausge­schlos­sen sein.

Trans­fu­si­ons­be­auf­trag­ter: Abschnitt 6.4.1.3.3 der Richt­li­nie Hämo­the­ra­pie
Für Einrich­tun­gen mit mehre­ren Behand­lungs­ein­hei­ten muss für jede Abtei­lung ein Trans­fu­si­ons­be­auf­trag­ter bestellt werden. Dem kann nicht durch das Heran­zie­hen von exter­nem Sach­ver­stand entspro­chen werden. Dies hat beson­ders für nieder­ge­las­sene Ärztin­nen und Ärzte zur Folge, dass sie zumin­dest eine der Quali­fi­ka­ti­o­nen oder Voraus­set­zun­gen nach 6.4.1.3.3.3 Hämo­the­ra­pie-Richt­li­nie besit­zen müssen.

Ihr Ansprechpartner

Kommunikation/Politik/Marketing

Pressestelle der Bayerischen Landesärztekammer
Telefon: 089 4147 268
E-Mail: presse@blaek.de