Der Bericht ist vom Qualitätsbeauftragten (6.4.2.3 Richtlinie Hämotherapie) oder vom ärztlichen Leiter der Einrichtung (6.4.2.3.1 Richtlinie Hämotherapie) jeweils bis spätestens 1. März des Folgejahres, für den Zeitraum des jeweils vorausgegangenen Kalenderjahres, an die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) zu übermitteln.
Die BLÄK stellt hierzu bis spätestens 1. Januar die Berichtsbögen als Downloads zur Verfügung.
Auszug aus den „Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie) (Gesamtnovelle 2017) aufgestellt gemäß §§ 12a u. 18 Transfusionsgesetz von der Bundesärztekammer im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut:
6.4.2.3 Einrichtungen der Krankenversorgung, die Blutprodukte und/oder Plasmaderivaten für die Behandlung von Hämostasestörungen (außer Fibrinkleber) anwenden
Der Qualitätsbeauftragte sendet jährlich bis zum 1. März einen Bericht über die Ergebnisse seiner Überprüfungen für den Zeitraum des jeweils vorausgegangenen Kalenderjahres zeitgleich an die zuständige Ärztekammer und die Leitung der Einrichtung.
6.4.2.3.1 Sonderfälle
… Unter diesen Bedingungen hat der Transfusionsverantwortliche der Einrichtung der Krankenversorgung zur Überwachung der Qualitätssicherung der Anwendung von Erythrozytenkonzentraten die folgenden Dokumente jährlich bis zum 1. März an die zuständige Ärztekammer zu senden:
- Nachweis der Qualifikation des Transfusionsverantwortlichen nach Abschnitt 6.4.1.3.2,
- vom Transfusionsverantwortlichen unterzeichnete Arbeitsanweisung für die Einrichtung der Krankenversorgung zur Transfusion eines Erythrozytenkonzentrats,
- einen Nachweis der Meldung des Verbrauchs von Blutprodukten (und Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen) gemäß § 21 TFG an das PEI für das vorangegangene Kalenderjahr.